Wir beraten Sie im spanischen Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Schenkungssteuerrecht, bei Schenkung, Erbschaft, Nachlass, Erben, Erbrecht, Nachlassgestaltungen wie Testamenten, sowie bei der Nachlassabwicklung in Spanien. Es gibt kaum ein anderes Rechtsgebiet, das den Bürger finanziell so stark belastet wie das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Durch kluge und vorausschauende Planung und Gestaltung des Nachlasses zu Lebzeiten lassen sich erstaunliche Einsparergebnisse erzielen. Aber auch nach dem Eintritt der Erbschaft lassen sich durch kluge Beratung Fehler, die zu größeren finanziellen Schäden führen können vermeiden. Eines unserer Hauptschwerpunkte stellt das spanische Erbrecht, das deutsch-spanische Erbrecht sowie das deutsche Erbrecht dar. Immer dann wenn Sie als Deutscher, deutschsprachiger, Spanier oder spanischsprachiger eine Erbschaft, also ein Erbe oder Vermächtnis in Spanien oder Deutschland antreten müssen, sind Sie bei der Kanzlei Castillo, Gonzalez & Kollegen richtig. Wir begleiten Sie bei der Nachlassabwicklung, holen für Sie die notwendigen Vollmachten ein, um in Spanien und Deutschland sämtliche Unterlagen und Dokumente anzufordern. Wir bereiten die notarielle Erbschaftsannahme oder sonstige Erbenerklärungen, wie z.B. Ausschlagung für Sie vor. Nehmen den Notartermin wahr, in dem wir für Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sollte eine Erbschaft gerichtlich auseinandergesetzt werden, vertreten wir sie als Rechtsanwälte und Abogados vor sämtlichen spanischen und deutschen Gerichten. Wir haben uns seit unserer Kanzleigründung auf die deutsch-spanischen Nachlässe spezialisiert und blicken auf eine umfangreiche Erfahrung zurück, die es uns ermöglicht für jeden Mandanten die optimale Nachlassabwicklung oder Nachlassplanung zu erarbeiten und zu begleiten.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates das Heimatrechtsprinzip aufgegeben wurde und vielmehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird, ist anwaltlicher Rat einzuholen, denn seit dem 17.08.2015 findet auf den Nachlass Deutscher und sonstiger ausländischer Staatsangehöriger, die in Spanien ihren Lebensmittelpunkt haben, also zum Beispiel mehr als 183 Tage im Land verweilen, oder schulpflichtige Kinder haben, spanisches Erbrecht Anwendung, mit zum Teil sehr gravierenden Folgen für deutsche Staatsbürger. Im deutschen Recht ist die Ehefrau oder der Ehemann des/der Verstorbenen, die/der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit diesem in der Zugewinngemeinschaft lebt gesetzlicher Erbin. In Spanien dagegen nur, wenn es keine Nachfahren und Vorfahren gibt. Dies ist ein eklatanter Unterschied und könnte nur durch ein entsprechendes Testament vermieden werden. In diesem Testament müssten Sie eindeutig eine Rechtswahl treffen, also zum Beispiel sagen, dass Sie auf Ihren Nachlass deutsches Recht anwenden lassen wollen. Dies sind nur einige der Fallstricken, die das spanische Erbrecht für Deutsche vorhält. Denn auch für Spanier mit Lebensmittelpunkt in Deutschland sind die Folgen gravierend. Denn auf dessen Nachlass ist nicht mehr automatisch spanisches Recht anwendbar, sondern deutsches, wenn auch sie kein Testament hinterlassen haben. Nachfolgend möchten wir Ihnen daher ein paar Informationen zum spanischen Erbrecht, zum spanischen Erbschaftssteuerrecht und zum Schenkungssteuerrecht sowie zum sonstigen Steuerrecht in deutsch-spanischen Nachlässen mitgeben.
Abgesehen von Ausnahmesituationen gibt es im gemeinspanischen Recht drei grundlegende Arten der Erbfolge: die Testamentarische, die gesetzliche und die gemischte Art. Die gesetzliche Erbfolge ist also die Erbfolge, die dem Gesetz unterliegt, wenn die testamentarischen Erben ganz oder teilweise fehlen; d.h. es ist die Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn ein Testament fehlt. Die gesetzliche Erbfolge ist subsidiär zur testamentarischen Erbfolge. Es handelt sich um eine universelle Erbfolge von Todes, d.h. sie bestimmt die gesetzlichen Erben. Das gemeinspanische Zivilgesetzbuch folgt, noch strenger als das römische oder andere lateinische Gesetzbücher, dem Drei-Linien-System, insbesondere seit der Reform von 1981, die die Unterscheidung zwischen legitimen und natürlichen Verwandten beendet hat und beiden gleiche Rechte gewährt. Das spanische System kombiniert die bevorzugte Erbfolge von Vorfahren und Nachfahren mit der Nießbrauchsquote des verwitweten Ehegatten. Insgesamt ist die vom Gesetz geforderte Liste der möglichen Nachfolger durch Artikel 913 Código Civil gegeben, wonach das Gesetz bei Fehlen von testamentarischen Erben die Erbschaft auf die Verwandten des Erblassers, die Witwe oder den Witwer und den Staat verschiebt. Die ersten beiden Klassen von Nachfolgern schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind gemischt. Ausschließlich innerhalb jeder Nachfolgeordnung folgt das System des Zivilgesetzbuches der Gleichverteilung (ausgenommen Halbbrüder) und der Bevorzugung der Nähe des Grades. Dies wird in Artikel 921 des Zivilgesetzbuches bestimmt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich somit nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und nach dessen Familienstand. Die gesetzlichen Erben sind somit im gemeinspanischen Recht:
Somit erben zu erst die Verwandten des Erblassers in absteigender Linie erben. D.h. die Kinder des Erblassers, seine Enkel und deren Abkömmlinge, wobei an erster Stelle die Kinder des Erblassers zu Erben berufen sind, Kindeskinder und andere Abkömmlinge treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes nach dem Prinzip der erbrechtlichen Repräsentation. Die besagt, dass wenn ein Kind vorverstorben ist, an dessen Stelle die Enkel dieses Kindes treten. Im Falle, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, also weder Kinder noch Enkel, noch sonstige Abkömmlinge der Kinder und Enkel, werden die Eltern des Erblassers zu gesetzlichen Erben und zwar zu gleichen Teilen. Im Falle, dass ein Elternteil bereits vorverstorben ist, wird der andere noch lebende Elternteil alleiniger Erbe des gesamten Nachlasses. Sollten beide Eltern des Erblassers verstorben sein, fällt der Nachlass dem gradnächsten Vorfahren zu. Erst wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren des Erblassers vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte alleine und danach Verwandte der Seitenlinie bis zum 4. Grad. Existieren keine erbberechtigten Verwandten und kein überlebender Ehegatte, erbt der spanische Staat.
Wie wir gesehen haben, wird die gesetzliche Erbfolge durch aufeinanderfolgende Berufungen geregelt. So nennt das Gesetz in erster Linie die Nachkommen, nur in deren Abwesenheit die Vorfahren, wenn es sie nicht gibt, den verwitweten Ehegatten, in Ermangelung der vorgenannten, die Verwandten der Seitenlinie. Und schließlich, in Abwesenheit all dieser Personen, hat der Staat Erfolg. Lassen Sie uns mal sehen:
1. Die Nachfolge in der geraden Abwärtslinie bereitet keine größeren Schwierigkeiten. Sie ist in den Artikeln 930 bis 934 des CC vorgesehen und funktioniert ohne Beschränkung des Grades und ohne Unterscheidung nach Geschlecht, Alter oder Abstammung. Die Kinder des Verstorbenen erben eigenständig, während Enkelkinder und andere Nachkommen aufgrund des Vertretungsrechts erben. Mit anderen Worten: Als erstes sind die Kinder des Erblasser zur Erbschaft aufgerufen. Erst wenn es diese nicht gibt, erben die Enkel und deren Abkömmlinge.
2. Die Abfolge in der geraden aufwärtsgerichteten Linie ist nach folgenden Prinzipien gegliedert: (a) Grundsatz der Nähe des Grades; (b) Grundsatz der Aufteilung des Erbes nach Köpfen (Art. 936, 939 und 941 ZGB); und (c) Grundsatz der Beschränkung, da die Erbfolge der Vorfahren durch den linearen Vorbehalt und das Rückfallrecht (Art. 942 ZGB) beeinflusst wird.
3. Der Ehegatte ist zur Gesamtrechtsnachfolge seines Ehegatten berufen, wenn es keine Nachkommen und Vorfahren gibt. Wobei zu beachten ist, dass der überlebende Ehegatte mit diesen konkurrieren kann, und in diesem Fall räumt ihm das Gesetz ein variables Recht ein: (a) wenn er mit Kindern und Nachkommen zusammenfällt, hat er Anspruch auf den Nießbrauch des zur Besserung bestimmten Drittels der Erbschaft; und (b) wenn er mit den Vorfahren zusammenfällt ist, hat er Anspruch auf den Nießbrauch der Hälfte der Erbschaft.
Wir möchten Ihnen das an folgenden Beispielen verdeutlichen:
4. Erbfolge der Seitenverwandten: Innerhalb dieser Ordnung unterscheidet das spanische Zivilgesetzbuch zwei relevante Unterscheidungen. Einerseits gewährt sie Geschwistern und Kindern von Geschwistern eine Privilegierung gegenüber anderen Seitenverwandten bis zum vierten Grad (dies ist eine bloße Anwendung des Prinzips der Nähe der Verwandtschaft). Andererseits unterscheidet sie zwischen Geschwistern, die doppelt gebunden sind (die dieselben Eltern haben) und Geschwistern, die einfach gebunden sind einfach (Halbbrüder) und gibt den ersten doppelten Anteil am Erbe (Art. 949 CC).
5. Erbfolge des Staates: bei Abwesenheit von berechtigten Erben In Ermangelung gesetzlicher Erben tritt der Staat die Erbfolge an (Art. 956 bis 958 CC), der zwei Drittel der erhaltenen Erbschaft für soziale Zwecke aufwenden muss.
Diese wird durch die Artikel 110 bis 117 des Gesetzes 5/2015 vom 25. Juni über das baskische Zivilrecht geregelt. Die Reihenfolge der Nachfolge ist wie folgt: 1. Kinder oder Nachkommen. 2 Verwitweter Ehegatte, der nicht rechtlich getrennt oder in gegenseitigem Einvernehmen, das nachweislich wahr ist, verstorben ist, oder der Hinterbliebene des verstorbenen Ehepaares durch den Tod eines ihrer Mitglieder. 3 Vorfahren. 4 Seitenverwandte innerhalb des vierten Grades, durch Blut oder Adoption. Im Falle des Stammvermögens werden die Kinder und Nachkommen und andernfalls die Vorfahren, aus denen die Immobilie stammt, anerkannt; dem verwitweten Ehegatten oder dem überlebenden Mitglied des Ehepaares des bürgerlichen Rechts werden jedoch alle durch dieses Gesetz geregelten Rechte zuerkannt, die bei Fehlen oder Unzulänglichkeit des Nicht-Stammvermögens auf das Stammvermögen fallen. Wenn es keine treuhänderischen Nachfolger gibt, gilt das gesamte Vermögen als nicht treuhänderisch verwaltet. In Ermangelung von Personen, die gemäß den vorstehenden Artikeln rechtmäßig zur Erbfolge berufen sind, wird das gesamte Vermögen von der Generalverwaltung der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes übernommen, die ein Drittel an sich selbst, ein weiteres Drittel an den Provinzialrat entsprechend dem letzten Wohnsitz des Erblassers und ein weiteres Drittel an die Gemeinde, in der der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, Abtritt.
Die Regelung ist im Vierten Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches enthalten, das die Erbschaftsangelegenheiten betrifft und durch das Gesetz 10/2008 vom 10. Juli verabschiedet wurde. Die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge sind zunächst die Nachkommen, andernfalls der verwitwete Ehegatte oder der Lebensgefährte in einer festen Lebensgemeinschaft des überlebenden Partners, in Ermangelung von Nachkommen und Ehegatten oder Lebensgefährten die Vorfahren, dann die Nebenerben bis zum vierten Grad und schließlich die Allgemeinheit. Mit anderen Worten, der Ehepartner oder Partner wird noch vor dem Vater oder der Mutter angerufen. Der verwitwete Ehegatte oder der Lebensgefährte in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft eines überlebenden Partners, wenn dieser nicht erbberechtigt ist, erwirbt den universellen Nießbrauch des Erbes, wobei Buch Vier die Befugnis zur Ausübung des Rechts auf Umwandlung durch Zuweisung eines Viertels des Erbanteils und zusätzlich den Nießbrauch der ehelichen oder familiären Wohnung, wenn diese dem Verstorbenen gehörte, festlegt.
Galicien richtet sich in Fragen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Gesetz 2/2006 vom 14. Juni über das Zivilrecht in Galicien, das folgende Reihenfolge vorsieht:
Die testamentarische Erbfolge ist diejenige, in der es eine letztwillige Verfügung gibt, die die Richtlinien für die Zuweisung von Eigentum und Rechten, die Teil der Erbschaft sind, festlegt. Das gemeinspanische Recht erkennt zwei Arten von Erbfolge an, nämlich diejenige, die ihren Ursprung im im (letzten) Willen des Erblassers hat (sog. Testamentarische Erbfolge), und diejenige, die in Ermangelung eines letzten Willen nach dem Gesetz begründet wird (sog. Gesetzliche Erbfolge); Artikel 658 des Zivilgesetzbuches bezieht sich auf beide, wobei die Unterscheidung nicht ganz klar ist, da das Zivilgesetzbuch in anderen Bestimmungen den Begriff der legitimen Erbfolge verwendet, um einen Teil des Vermögens zu bezeichnen, über das der Erblasser nicht verfügen kann, da sein Schicksal gesetzlich bestimmt ist, und das nach Ansicht einiger Autoren eine dritte Art der Erbfolge, die Zwangserbfolge, hervorruft, was bedeuten würde, dass es drei Arten oder Klassen der Erbfolge von Todes wegen würde. Doch das ist vielmehr ein akademischer Streit, der für die meisten Nachlassabwicklungen in Spanien nicht von Bedeutung ist. Wichtig zu wissen ist, dass die testamentarische Erbfolge nach der Idee des spanischen Gesetzgebers die dominierende Form sein soll. In der Praxis erleben wir jedoch, dass die meisten Familien den Gang zum Notar scheuen, sei es aus Kostengründen oder Unwissen und selbst auf handschriftliche Testamente verzichten, um alle gleich zu behandeln und zwar gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Doch diese kann im Einzelfall zu nicht gewollten Ergebnissen führen, wenn der jahrelang mit das mit den Eltern lebende und diese pflegende Kind, plötzlich das Elternhaus mit weiteren Geschwistern, also Miterben teilen muss und im schlimmsten Fall das Haus verlassen muss, in dem es eigentlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Viele scheuen den Gang zum Notar auch wegen der Steuern und Gebühren, die für die Erstellung und Beurkundung des notariellen Testaments anfällt, wobei sie verkennen, dass eine eingehende Beratung zum spanischen Erbrecht viel eher zu den Ergebnissen führen, die dem Willen des Erblassers am ehestern entsprechen. Es ist wichtig zu wissen, dass die spanische Gesetzgebung das Zusammentreffen beider Arten der Erbfolge zulässt, worauf Artikel 658 hinweist, und dass sie dann gegeben ist, wenn ein Testament besteht, aber keine Bestimmung eines Gesamtrechtsnachfolgers vorliegt oder wenn derjenige, der bestimmt wurde, ausfällt. Wenn sich die fehlende Verfügung auf einen Teil des Vermögens bezieht, wird es keine solche Frage aufwerfen, da der Erbe aufgrund des expansiven Charakters der Bestimmung in die Gesamtheit des Nachlasses eintritt, über den der Erblasser nicht entschieden hat. In jedem Fall hat die testamentarische Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang, die nur in Ermangelung der ersteren besteht.
Der gemeinspanische Gesetzgeber hat sich mit Artikel 658 dafür entschieden, eine dritte Art der Erbfolge, nämlich die vertragliche Erbfolge, zu verbieten und gleichzeitig die testamentarische und die gesetzliche Erbfolge miteinander vereinbar zu machen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Erbverträge und damit insbesondere deutsche Erbverträge in Spanien ungültig wären. Aufpassen sollten deutsche Erblasser lediglich, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, also spanisches Erbrecht dem Grunde nach anwendbar wäre und zum deutschen Notar gehen und dort einen Erbvertrag ohne Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts beurkunden, denn dann besteht die Gefahr, dass dieser Erbvertrag in Spanien für nicht erklärt werden kann. Deutsche Erblasser sollten sich vor Erstellung und Beurkundung eines Testaments mit Bezug zu Spanien, stets vorab kundigen Rat von einem auf das spanische Recht spezialisierten Anwalt einholen, denn oftmals kennt der deutsche Notar das spanische Recht nicht. Im Einzelfall kann nämlich das spanische Recht für den deutschen Erblasser von Vorteil sein. Dies ist immer eine Frage des Einzelfall. Daher ist eine anwaltliche Beratung stets zu empfehlen.
Artikel 676 des Zivilgesetzbuches listet die verschiedenen Arten von Testamenten auf, die es im allgemeinen Recht gibt, wobei zwischen allgemeinen und besonderen Testamenten unterschieden wird, und innerhalb der ersteren werden offene, geschlossene und handschriftliche Testamente aufgeführt, und was die letzteren betrifft, so werden militärische, maritime und ausländische Testamente aufgeführt. Zu dieser Liste können jedoch zwei Subspezialitäten des offenen Testaments hinzugefügt werden, nämlich das Testament bei Todesgefahr und das Testament im Falle einer Epidemie. Auf diese Unterscheidung weist die Doktrin hin, wenn sie von gemeinsamen und besonderen Testamenten spricht, obwohl dies zweifellos vage Begriffe sind, über die in der Doktrin keine Einigkeit besteht.
Das spanische Recht sieht vor, dass notarielle Testamente automatisch vom Notar beim zentralen Testamentsregister in Madrid (Registro General de Actos de Ultima Voluntad) eingetragen werden. Ebenfalls hinterlegt und damit registriert werden können ausländische Testamente und Erbverträge. Eine Pflicht hierzu besteht nicht, jedoch ist es ratsam und empfehlenswert bei Vorliegen von in Spanien belegenen Nachlassvermögen (spanisches Konto, Ferienimmobilie, in Spanien zugelassene Fahrzeuge etc).
Schon der deutsche Begriff Pflichtteil gibt die spanische Wirklichkeit nicht wieder, denn in Spanien gibt es keinen Pflichtteil , also den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben sondern vielmehr ist man in Spanien als Pflichteilsberechtigter sog. Zwangserbe oder Noterbe (die sog. Legitima). Man ist also stets Erbe. In Deutschland ist man dagegen als Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe. Das ist wichtig zu wissen, denn es macht einen sehr großen Unterschied Erbe zu sein, oder lediglich Pflichtteilsberechtigter. Ferner darf der spanische Erblasser, kein Testament errichten, welche die Rechte der Noterben beschränkt oder sonst wie verletzt.
Zu den gesetzlichen Noterben oder besser gesagt zu den zwingenden Erben (herederos forzosos) des Erblassers gehören:
Kindern und Abkömmlingen des Erblassers stehen zwei Drittel des Nachlasses als Noterbrecht zu. Hierbei ist ein Drittel auf die Kinder zu gleichen Teilen zu verteilen, während das zweite Drittel zur Aufbesserung einzelner Kinder verwendet werden kann (sog. mejora). Nur das dritte Drittel steht dem Erblasser zur freien Verfügung. Wenn keine Kinder und Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, steht den Eltern und entfernteren Vorfahren ein Pflichtteilsrecht über die Hälfte der Erbschaft zu. Treffen sie mit überlebenden Ehegatten zusammen, so beträgt deren Pflichtteil nur ein Drittel. Erst wenn keine Noterben vorhanden sind, darf der spanische Erblasser frei über sein Nachlassvermögen verfügen.
Wir wir bereits weiter oben ausgeführt haben, gibt es in Spanien die Besonderheit , dass dem überlebenden Ehegatten nur ein bloßes Nießbrauchsrecht an einem Teil des Nachlasses als Pflichtteil zusteht. In Spanien hat die Blutsverwandtschaft Vorrang. Das Vermögen soll möglichst in der eigenen Familie verbleiben und nicht durch Heirat aus dieser entzogen werden und den nicht Blutsverwandten zugehen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bestimmt sich danach, ob und welche Noterben oder zwingende Erben noch vorhanden sind. Sollten Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sein, also Kinder oder Enkel, erhält der Ehegatte den Nießbrauch über ein Dritten des Nachlasses und zwar das Drittel das zur Aufbesserung des Pflichtteils der Abkömmlinge bestimmt war. Existieren dagegen nur noch Vorfahren des Erblassers (also seine Eltern oder Großeltern) und keine Abkömmlinge, erhält der Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses. Im Falle, dass ein Pflichtteilsrecht des Ehegatten mit dem Erbrecht der Noterben zusammenfällt, können die Erben das Nießbrauchsrecht des Ehegatten einvernehmlich oder mangels Einigung per Gerichtsbeschluss durch eine Rente, Zuweisung von Erträgen bestimmter Nachlassgegenstände oder durch Barzahlung abfinden.
Doch die Frage ist, was fällt überhaupt in den Nachlass, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet ist. Denn bevor dieses bestimmt werden kann, muss der eheliche Güterstand auseinandergesetzt werden, das spanische Recht spricht von Liquidierung, denn der Tod eines der Ehegatten beendet automatisch die Ehe und damit den ehelichen Güterstand. Das gemeinspanische Ehegüterrecht geht vom regimen de gananciales aus, das entspricht der Errungenschaftsgemeinschaft nach deutschen Recht, welche den früheren gesetzlichen Güterstand in Deutschland darstellte. Seit Abschaffung der deutschen Errungenschaftsgemeinschaft, stellt in Deutschland die Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand aus. Was ist das besondere an der spanischen Errungenschaftsgemeinschaft? Alles das, was ein Ehegatte während der Ehe als Gewinn oder Etrag erhalten hat wird zum gemeinsamen Vermögen. D.h., wenn ein Ehegatte eine Immobilie gekauft hat und zwar ohne Beteiligung der Ehefrau im Kaufvertrag, kann dies gemeinsames Vermögen der Eheleute sein, ob die Ehefrau nichts für den Erwerb der Immobilie bezahlt hat sein. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Ehemann in der notariellen Urkunde ausführt und beurkunden lässt, dass er die Immobilie aus eigenem Vermögen gekauft hat, welches nicht zum Errungenschaftsvermögen gehört (sog. Patrimonio privativo). So zum Beispiel, wenn er 100.000 Euro geerbt hat und damit eine Wohnung kauft. Bei Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft, also bei Tod oder Scheidung zum Beispiel, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass. Auf diesen Nachlass hat der überlebende Ehegatte wiederrum, den Pflichtteilsanspruch, also den Nießbrauch von einem Drittel bzw. die Hälfte, wenn Abkömmlinge bzw. Vorfahren existieren, die zur Noterbschaft berufen sind. Wichtig zu wissen ist, dass das Vorgenannte nur im gemeinspanischen Recht gilt. In Regionen mit Foralrechten existieren abweisende Vorschriften. So gilt zum Beispiel in Katalonien die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand. Da diese spanischen Regelungen für deutsche Erblasser fremd sind, wird anwaltliche Beratung dringend empfohlen. Aber selbst für Spanier, die in Deutschland leben und dort ohne Testament versterben gilt deutsches Erbrecht, womit auch Sie sich mit diesem Thema beschäftigen sollten, falls sie Kinder in Deutschland und Spanien haben. Denn in diesen Fällen ist Streit vorprogrammiert. Sie können uns jederzeit zu Fragen des spanischen Erbrechts kontaktieren. Unsere Anwälte werden Sie kompetent und qualifiziert beraten.
Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben. Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.
Jeder Deutsche, der in Spanien Vermögensgegenstände erbt oder durch Schenkung erlangt, insbesondere Immobilien, ist in Spanien erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht ist unterabhängig von seinem Wohnsitz. Es besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zwischen Deutschland und Spanien. Das heißt, z.B. dass grundsätzlich ein deutscher Erbe mit Wohnsitz in Deutschland, der einen Nachlass mit Vermögenswerten in Spanien erbt, sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftssteuern zu zahlen hat. Allerdings sehen die nationalen deutschen Steuervorschriften für unbeschränkt Steuerpflichtige eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer vor. Die Besonderheit in Spanien ist zudem, dass es ein national und zusätzlich regional anwendbare Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze gibt. Die autonomen Vorschriften gewähren erhebliche niedrige Steuersätze, bzw. höhere Freibeträge, jedoch sind diese Vorschriften auf deutsche Nichtresidente in den meisten Fällen nicht anwendbar. Hat der Erbe oder der Schenkungsempfänger nämlich seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens, findet für alle in Spanien belegene Güter das nationale Erbschaftssteuergesetz Anwendung:
Im Erbfall haben direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro. Im Einzelfall werden weitere oder erhöhte Freibeträge gewährt. Bei Schenkungen fallen überhaupt keine Freibeträge an.
Bei Konten und Wertpapieren ist der Kontostand bzw. der notierte Wert am Tag des Ablebens des Erblassers entscheidend. Bei der Bewertung von Immobilien geht das spanische Gesetz vom tatsächlichen Wert (valor real), also dem Verkehrswert aus. Bemessungsgrundlage für die spanische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf Immobilien ist also nicht der damalige Kaufpreis laut Urkunde oder der Katasterwert, sondern der Marktwert im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. In Spanien ist die Autoliquidation üblich, d.h. dass der Erbe den Wert einer Immobilie bei der Steuererklärung selbst angibt, jedoch ist darauf zu achten, dass durch Ansetzung eines zu niedrigen Wertes das spanische Finanzamt zur Nachbesteuerung befähigt ist, verbunden mit empfindlichen Strafzahlungen. Hier ist es ratsam, vorab einen kundigen Anwalt zu beauftragen, der vorab den finanzamtrelevanten Immobilienwert ermittelt. Als spezialisierte Kanzlei aus dem Gebiet des spanischen Erbschaftssteuerrecht, betreuen wir unsere Mandanten nicht erst bei Ableben des Erblassers, sondern vorsorgend bereits zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers. Denn durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltung können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 3. September 2014 haben sich auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts wesentliche und wichtige Änderungen ergeben, die ein für alle Mal mit der Diskriminierung von EU-Bürgern und damit von Deutschen in Spanien Schluss gemacht haben. Seit diesem Urteil sind EU-Ausländer und Spanier, das Gesetz spricht eigentlich von Steuerresidenten und Nichtresidenten in der spanischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer der Autonomen Gemeinschaften gleichgestellt. Früher konnte ein deutscher mit Steuersitz in Deutschland, die Steuervergünstigungen der Autonomen Gemeinschaften nicht für sich in Anspruch nehmen und musste sich mit den weitaus niedrigeren Freibeträgen des nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts begnügen. Das bedeutete in der Praxis, dass ein Mallorquiner weniger Steuern zahlte als ein Deutscher. Mit dieser Diskriminierung hat der EuGH nun Schluss gemacht. Seitdem haben alle Steuerpflichtigen das Recht auf Anwendung der Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften, in der sich die Güter und Rechte mit dem höchsten Nachlasswert befinden, solange und soweit Sie Ihren Steuersitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR haben. Das führt in der Praxis dazu, dass ein Erbe einer spanischen Immobilie auf Mallorca in den Genuss der umfangreichen Freibeträge der balearischen Erbschaftssteuer kommt. Im gemeinspanischen Erbschaftssteuerrecht beträgt der Freibetrag für die Mitglieder der zweiten Gruppe, also für Abkömmlinge ab 21 Jahren, Vorfahren und Ehegatten 15.956,87 Euro.
Es gibt Autonome Gemeinschaften, in denen die Nachkommen der Gruppe 1 symbolische Beträge der Erbschaftssteuer zahlen. Dies geschieht auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, in Asturien, Kastilien-La Mancha, Galicien, Madrid, Extremadura, La Rioja, den Provinzen und Murcia. In anderen Gemeinschaften gibt es dagegen eine Befreiung von der Zahlung, wenn eine bestimmte Grenze nicht überschritten wird:
Was die Verwandten der Gruppe 2 betrifft, so gibt es Gemeinden, die ihnen aufgrund der Erbfolge fast vollständige Steuererleichterungen bieten. Darunter sind zu nennen: Kanarische Inseln, Extremadura, Murcia, La Rioja, Madrid und die Foralgebiete des Baskenlandes. Letztere zahlen nur 1,5% Steuern. Nach diesen allgemeinen Überlegungen können wir uns die Verteilung dieser Erbschaftssteuer in einigen Autonomen Gemeinschaften genauer ansehen.
Wir vertreten Sie auch mit Ihren Anliegen und Interessen in anderen europäischen Ländern. Durch unsere Qualifizierte & kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados Ihr Anliegen auch in Alicante vertreten. Und zwar stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen und Kompetenz. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns einfach Ihr Anliegen oder Interessen.