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Anwaltskanzlei für spanisches Prozessrecht

Experten im spanischen Recht vertreten & verteidigen
Sie in Spanien vor Gericht!

Aufgrund der Zulassung unserer Abogados ( spanischer Rechtsanwälte ) in Spanien können wir vor allen spanischen Gerichten auftreten und die Interessen unserer Mandanten vertreten. In unserer Kanzlei bereiten wir für Sie Forderungen und Klagen vor und machen so Ihre Ansprüche von Deutschland aus gegen in Spanien ansässige Personen und Firmen gerichtlich und außergerichtlich geltend. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Bereich der Wirtschaftsklagen, insbesondere auf dem Gebiet des spanischen Wirtschaftsrecht, Kaufrecht, Handelsrecht und der Hypothekenvollstreckung sowie der Durchsetzung von Vermögensansprüchen im Allgemeinen.


A. Allgemeine Informationen zum spanischen Prozessrecht

I. KONZEPT DES VERFAHRENSRECHTS

Das Verfahrensrecht ist der Rechtszweig, der die Form und die Art und Weise bestimmt, in der Verfahren innerhalb von Gerichtsorganen durchzuführen sind. Dies ist eine Angelegenheit von größter Wichtigkeit im Recht, denn es wird oft gesagt, dass selbst wenn man in der Sache Recht hat, die Instrumente des Verfahrensrechts in der Auseinandersetzung vor Gericht unbedingt richtig eingesetzt werden müssen, da ein größerer Verfahrensfehler zur Abweisung der Ansprüche einer Partei führen kann, selbst wenn diese in der Sache Recht hat.


II. ZIVILPROZESSRECHT :

Das spanische Zivilprozessrecht wird hauptsächlich durch das Gesetz 1/2000 vom 7. Januar geregelt. Ein Gesetz, das wegen der Summe der positiven Aspekte, die es in Bezug auf die Art und Weise, wie die Verfahren und Prozesse in Zivilsachen abzuwickeln sind, einführte, sehr gelobt wurde. Die juristisch-prozessuale Erfahrung von mehr als einem Jahrhundert hat gezeigt, dass die Zeit gekommen war, sich entschlossen einer tiefgreifenden Reform des Verfahrensrechts zu stellen, die sich an die neue gesellschaftliche Realität anpassen und das bisherige "Patchwork"-System aufgeben musste, das auf lange Sicht gezeigt hatte, dass die Lösung eines Teilaspekts des Rechts nichts Neues zu dem großen Grundproblem beiträgt, das unsere Justizverwaltung durchmacht, nämlich die erhebliche Verzögerung nicht nur bei der Lösung der von den Bürgern vor den Gerichten abgeleiteten Ansprüche, sondern auch bei der Bearbeitung von Gerichtsverfahren, die übermäßig "bürokratisch" und unpraktisch sind, wenn es darum geht, die von den Parteien am Vorabend des 21. Jahrhunderts aufgeworfenen Fragen zu lösen. In diesem Zusammenhang führte das Justizministerium im Jahr 2000 eine gründliche Reform der Verfahrensgesetzgebung durch, die zu dem aktuellen Gesetz führte, das den Verlauf der Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten im ganzen Land regelt.


Die Grundzüge dieser Reform des Zivilprozessrechts konzentrieren sich auf die folgenden Punkte :
a) Die Regelung der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit verschwindet, die, wie in anderen Ländern, vorzugsweise in einem anderen und speziellen Gesetz geregelt werden sollte. Gegenwärtig steht die Verabschiedung des Textes der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch aus, da in der vorhergehenden Legislaturperiode der Gesetzestext, der vor der Tür des Senats lag, nicht verabschiedet wurde und nicht das Licht des offiziellen Staatsbulletins erblickte.


b) Dasselbe gilt für die Reform des Konkursrechts, dessen Wortlaut vom Verfahrensrecht getrennt und in einem Sondergesetz, wie dem Konkursgesetz, geregelt wird.
c) Die Bedeutung des Gerichtssekretärs in der Gerichtsorganisation wird bekräftigt.
d) Die verwirrende Regelung der Kommunikationshandlungen wird beseitigt.
e) Es ist beabsichtigt, dass die Prozessparteien und ihre Vertreter eine aktivere und wirksamere Beteiligung am Verlauf des Verfahrens haben sollen.
f) Prozessbevollmächtigte (sog. Procuradores) sollen Schlüsselakteure in der neuen Verfahrensgestaltung werden.
g) Es gibt nur zwei Feststellungsverfahren, nämlich: die "ordentliche Verhandlung" und die "mündliche Verhandlung".
h) Die Prinzipien der Unmittelbarkeit, Publizität und Mündlichkeit werden innerhalb des neuen prozeduralen Organigramms wesentlich werden.
i) In Beweisangelegenheiten wird das richterliche Geständnis abgeschafft und durch eine flexiblere Erklärung ersetzt, die Stellungnahmen von durch die Parteien ernannten Sachverständigen, die durchgestrichen, aber nicht angefochten werden können, werden eingeführt, und die Ernennung von Sachverständigen durch die gerichtliche Instanz ist den unbedingt notwendigen Fällen vorbehalten. Unter den Beweismitteln ist die Wiedergabe von Bildern und Tönen durch verschiedene Instrumente zugelassen.
j) Es werden eine einzige Beschwerde und nur eine zweite Instanz geregelt, wodurch die Vielfalt der heute bestehenden Situationen beseitigt wird und die Neuheit eingeführt wird, dass, sobald über die Berufung auf Aufhebung einer Entscheidung gegen eine Entscheidung, die das Verfahren nicht beendet, entschieden wurde, erst dann wieder Meinungsverschiedenheiten ausgedrückt werden können, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt wird, wodurch die Möglichkeit der Berufung gegen im Laufe des Verfahrens ergangene Entscheidungen beseitigt wird.
k) Die wesentlichen Sonderverfahren sind festgelegt. Also in erster Linie diejenigen, die als Kanal für Rechtsstreitigkeiten in Fragen der Geschäftsfähigkeit, Abstammung und Ehe dienen müssen. Zweitens, die notwendigen universellen Erbschaftsverfahren und zwei Verfahren wie das Mahnverfahren und das Wechselkursverfahren.
l) Es wird eine neue Konfiguration der vorläufigen Vollstreckung eingeführt (siehe "Vorläufige Vollstreckung"), die eine starke Entscheidung für das Vertrauen in die Justizverwaltung, insbesondere in der ersten Instanz, sowie in die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten darstellt. Urteile, die auf dieser Ebene der Gerichtsbarkeit gefällt werden, werden mit angemessener Genauigkeit als vorläufig vollstreckbar betrachtet.
m) Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung wird eine Reihe von Regeln eingeführt, um den Gläubiger, dessen Recht hinreichend gesetzlich verankert ist, stärker zu schützen.
n) Was die Vorsichtsmaßnahmen betrifft, so wurde beschlossen, ein geordnetes Regelwerk einzuführen, das die derzeitige Streuung der Regeln vermeidet, ohne eine geschlossene Liste dieser Maßnahmen aufzustellen, sondern ausreichende Regeln für die jeweils notwendigen und umsichtigen Maßnahmen aufzustellen.
o) Die Behandlung der freien Justiz ist von der prozessualen Regelung ausgeschlossen, so dass sie einem Sondergesetz überlassen bleibt.
p) Es wird eine besondere und detaillierte Regelung für die Verfahren der Stimmenthaltung und Ablehnung von Richtern und Staatsanwälten, Sekretären, Staatsanwälten und Mitarbeitern im Dienst der Zivilgerichte eingeführt.


Auf jeden Fall war eines der neuartigsten Themen dieser Reform die Forderung nach der Videoaufzeichnung von Zivilprozessen, die eine echte Revolution innerhalb der Justizverwaltung hervorgerufen hat, da sie sofort damit begonnen hat, sich für die Einführung neuer Technologien in das System einzusetzen, was zur Annullierung von Verfahren führt, wenn die Aufzeichnung nicht erfolgt. Dieses Erfordernis ist von Vorteil, wenn in der zweiten Instanz aufgrund der eingelegten Berufungen die drei Richter des Provinzgerichts, die über die Berufung entscheiden müssen, das Video sehen können, auf dem der Prozessverlauf aufgezeichnet ist, was ein enormes Element zur Aufklärung der Behauptungen darstellt, die die Parteien in ihren jeweiligen Schriften aufdecken, da sie in der Lage sind, alles zu reproduzieren, was am Tag des Prozesses geschah.


III. STRAFPROZESSRECHT :

Im Gegensatz zum jetzt geltenden Zivilprozessrecht ist dies jedoch nach der Aufhebung eines veralteten und überholten Verfahrensrechts in der Strafrechtsordnung nicht geschehen, weil trotz der Arbeit, die in der letzten Legislaturperiode von einer großen Expertengruppe geleistet wurde, kein Text vorgelegt wurde, der das geltende und überholte Strafverfahrensgesetz ersetzen sollte, das am 14. September 1882 durch Königlichen Erlass gebilligt wurde. Die Unzulänglichkeiten des derzeitigen Strafprozesssystems haben dazu geführt, dass vor kurzem Teilreformen verabschiedet wurden, die die dem spanischen Strafprozesssystem zugrunde liegenden Probleme nicht gelöst haben. Einige Experten sprechen von der Notwendigkeit, die Figur des ermittelnden Staatsanwalts zu bestimmen, während andere Kritiker dieses Ansatzes der Meinung sind, dass die Rolle des Ermittlungsrichters beibehalten werden sollte, wie es derzeit der Fall ist.


Auf jeden Fall werden die Mängel der derzeitigen Vorschriften durch die Rechtsprechung der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofs behoben, die langfristig die legislative Funktion durch eine Anpassung der derzeitigen Situation durch Auslegungen ersetzen muss, die in vielen Fällen weit von der wörtlichen Natur des derzeitigen Textes des Strafverfahrens entfernt sind. Unter den Reformen, die im Strafprozess verabschiedet wurden, um die Bearbeitung der bei den Strafgerichten eingereichten Beschwerden und Anzeigen zu verbessern, ist vor allem das Gesetz 38/2002 vom 24. Oktober 2002 hervorzuheben, das auch als Schnellverfahren-Gesetz bekannt ist und am 28. April 2003 in Kraft trat, um ein System einzurichten, das die Bearbeitung bestimmter Verfahren, die kein kompliziertes Verfahren erforderten, so weit wie möglich beschleunigen würde und das es ermöglichte, die Verhandlung sofort abzuhalten, anstatt ewig im Untersuchungsgericht mit langsamen und nutzlosen Verfahren zu verhandeln, die es dem Täter, der in vielen Fällen ein Rückfälliger ist, erlaubten, in einer Situation vorläufiger Freiheit zu bleiben und auf ein Verfahren zu warten, das viele Monate dauern könnte, mit der Möglichkeit eines Rückfalls, während er auf die mündliche Verhandlung wartet. Die Lösung der bestehenden Probleme in diesem Bereich liegt jedoch nicht in Teilreformen, wie der oben erwähnten, sondern in der Ausarbeitung eines neuen Gesetzes, mit dem wir die unzähligen Probleme lösen können, die angesichts der veralteten Vorschriften, die derzeit die Durchführung von Strafverfahren regeln, erforderlich sind.


IV. ARBEITSRECHTLICHES VERFAHRENSRECHT :

Die Regelung in arbeitsrechtlichen Verfahrensfragen ist neueren Datums als das frühere Strafverfahren, da wir uns mit den Verfahren zu befassen haben, die bei den Sozialgerichten (ehemaligen Arbeitsrichtern) und Sozialkammern der Obersten Gerichtshöfe mit dem Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober 2011 zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit eingehen, das die Königliche Gesetzesverordnung 2/1995 vom 7. April 1995 aufhebt, mit der der revidierte Text des Arbeitsverfahrensgesetzes gebilligt wird. Das letztgenannte Gesetz, das die Art und Weise der Behandlung von Arbeitsverfahren regelte, hatte seinen Ursprung im Gesetz 42/1994 vom 30. Dezember 1994 über Maßnahmen der Steuer-, Verwaltungs- und Sozialordnung, das die Regierung in seiner sechsten Schlussbestimmung ermächtigte, innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine revidierte Fassung des Königlichen Gesetzesdekrets 521/1990 vom 27. April 1990 vorzubereiten, die Billigung des Textes des Arbeitsverfahrensgesetzes unter Einbeziehung der Änderungen, die durch das vorgenannte Gesetz, durch das Gesetz 11/1994 vom 19. Mai 1994 zur Änderung bestimmter Artikel des Arbeitnehmerstatuts, durch den Text des Arbeitsverfahrensgesetzes und durch das Gesetz über Verstöße und Strafen der sozialen Sicherheit eingeführt wurden; durch das Gesetz 14/1994 vom 1. Juni 1994, das die Zeitarbeitsfirmen regelt, und durch das Gesetz 18/1994 vom 30. Juni 1994, das die Bestimmungen über die Wahlen zu den Vertretungsorganen des Personals im Dienst der öffentlichen Verwaltung ändert, durch das Gesetz 9/1987 vom 12. Juni 1987, geändert durch das Gesetz 7/1990 vom 19. Juli 1990.


Kürzlich wurde jedoch das Gesetz 36/2011 verabschiedet, das alle Aspekte des Verfahrens bei Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten in Arbeitsangelegenheiten regelt.


V. VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT :

In der Verwaltungsverordnung regelt das Gesetz 29/1998 vom 13. Juli 1998 die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Contentious-Administrative Jurisdiction). Es handelt sich um eine Gerichtsbarkeit, die ursprünglich als spezialisierte Gerichtsbarkeit für die Beilegung einer begrenzten Anzahl von Rechtsstreitigkeiten gedacht war, die jedoch, wie in der Begründung angedeutet, durch die außerordentliche Zunahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltung sowie zwischen letzterer und der Verwaltung in jüngster Zeit bis zur Sättigung gelitten hat. In dieser Hinsicht sind die Probleme denen gemeinsam, die die Systeme der Justizkontrolle der Verwaltung in vielen anderen Ländern aushalten. Aber darüber hinaus sind die Rechtsinstrumente, die in unserem Fall der Gerichtsbarkeit zur Erfüllung ihrer Ziele zugestanden werden, relativ veraltet. Insbesondere, die materiellen Aktivitäten und die Untätigkeit der Verwaltung einer gesetzlichen Kontrolle zu unterwerfen, aber auch die eigenen gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich auszuführen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die die Wirksamkeit des Verfahrens gewährleisten. Dieses Gesetz verbindet die Maßnahmen, die die materielle Fülle des Rechtsschutzes in der streitig-administrativen Ordnung und das günstige Kriterium für die Ausübung der Handlungen und Mittel sowie für die Verteidigung der Parteien ohne Zugeständnisse an formalistische Versuchungen garantieren, mit denen, die auf eine beschleunigte Beilegung der Streitigkeiten abzielen. Das Bemühen um ein Gleichgewicht zwischen den Garantien sowohl der Rechte als auch der öffentlichen und privaten Interessen, die auf dem Spiel stehen, und der Genauigkeit und Qualität der gerichtlichen Entscheidungen, mit der Schnelligkeit der Verfahren und der Effizienz der Gerichte, ist eines der zentralen Themen des oben genannten Gesetzes, denn es ist klar, dass eine verspätete oder lediglich vorsorgliche Justiz dem in Artikel 24.1 der Verfassung anerkannten Recht nicht gerecht wird.


B. Die Zivilklage (Zivilprozess und Prozessrecht) :

Die Zivilklage setzt das Grundrecht auf Zugang zu den Zivilgerichten voraus, indem sie die Eröffnung eines Zivilprozesses durch einen Antrag vor einem Richter dieser Gerichtsordnung fördern kann, indem sie eine der verschiedenen Zivilklagen oder Rechte ausübt, die von der Zivil- oder Handelsordnung anerkannt werden.


Was ist eine Zivilklage ? :

Der Begriff der Zivilklage setzt einen weiter gefassten Begriff voraus, wie z.B. das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, das in Artikel 24 EGV verfassungsmäßig anerkannt ist. Diesem Recht auf Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit wird Genüge getan, solange die zuständige Justizbehörde rechtskräftig und mit Begründung über die in dem Verfahren abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche entschieden hat, selbst wenn ein Anspruch durch Anwendung eines gesetzlich festgelegten Klagegrunds für unzulässig erklärt wird, obwohl die Ursachen oder Gründe, die den Zugang zu dem Verfahren einschränken, restriktiv auszulegen sind. Die Ausübung der Zivilklage durch den Kläger wird in seiner Klage ausgeübt, jedoch kann der Beklagte, nachdem er seine Antwort auf die Klage formuliert hat, der Reihe nach und unter Ausnutzung des eingereichten Verfahrens eine neue Klage gegen den Kläger formulieren, die als Gegenklage bezeichnet wird, obwohl es, um im selben Verfahren gelöst zu werden, eine notwendige Beziehung oder Verbindung zwischen den ausgeübten Ansprüchen geben muss (Art. 406 LEC). Gleichzeitig können mehrere Handlungen ausgeübt werden, was zu dem als "Häufung von Handlungen" bezeichneten Phänomen führt, das den Vorteil bietet, in ein und demselben Verfahren bearbeitet und im selben Satz gelöst zu werden (Art. 71 LEC), obwohl diese Häufung nicht mehr ausgeübt werden kann, nachdem der Anspruch beantwortet wurde (Art. 401 LEC).


Sobald die Zivilklagen jedoch zu den angegebenen prozessualen Zeitpunkten ausgeübt worden sind, ist der Gegenstand des Verfahrens festgelegt und kann nicht geändert werden (Art. 412 LEC), weshalb der Richter in dem von ihm erlassenen Urteil kongruent mit den in der Klage und in der Widerklage ausgeübten Ansprüchen sein muss, d.h. es muss eine Beziehung zwischen den ausgeübten Klagen und dem, was der Richter in dem Urteil entscheidet, bestehen, ohne andere Klagen als die von den Parteien geltend gemachten lösen zu können. Aus diesem Grund verpflichtet ihn Artikel 218 LEC, obwohl er dem Richter erlaubt, eine andere rechtliche Argumentation als die von den Parteien behauptete zu verwenden, da der Richter derjenige ist, der das Gesetz kennt, nach dem klassischen Aphorismus aphorism iura novit curia dazu, "nicht vom Klagegrund abzuweichen", d.h. nicht in der Lage zu sein, einen Prozess zu lösen, indem er Zivilklagen einbezieht, die sich von den im Prozess abgeleiteten unterscheiden. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, 1. Zivilkammer, erklärt, dass die Identifizierung der Klage mit dem Erfordernis der Strafkongruenz verbunden ist (Urteil 403/2006 vom 5.4.2006). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Inhaber der Zivilklage sein.


Welche Arten von Klagen gibt es ? :

Entsprechend den bürgerlichen Rechten, die durch die Ausübung der Zivilklage ausgeübt werden, wird folgende Einteilung vorgenommen: 1) persönliche Handlungen, die sich aus dem Bestehen eines Pflichtverhältnisses zwischen den Parteien ergeben, die sich gemäß § 1089 ZGB wiederum aus dem Gesetz ergeben, und 2) tatsächliche Handlungen, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Person und den Gegenständen ergeben und die sich in Handlungen unterteilen lassen, die auf bewegliches und unbewegliches Vermögen fallen. Die Handlungen, die den Schutz des Eigentumsrechts und die Besitzhandlungen ermöglichen, sind von großer Bedeutung. Die Paragraphen 348 und 446 des Zivilgesetzbuches beziehen sich ausdrücklich auf die Klage der Anspruchs- und Besitzklage. Die Klagen lassen sich auch in Hauptklagen, d.h. Klagen, für die zuerst Rechtsschutz beantragt wird, und Nebenklagen für den Fall, dass die Hauptklagen nicht berücksichtigt werden, unterteilen. Artikel 5 LEC enthält die Klassifizierung von Zivilklagen aus verfahrensrechtlicher Sicht.


Wir werden nun diese Art von Maßnahmen analysieren.

1. die Verurteilungsklagen :

Dabei handelt es sich um Klagen, in denen der Kläger eine bestimmte vom Beklagten geschuldete Leistung verlangt, die, wie in Art. 1088 CC angegeben, darin bestehen kann, etwas zu geben und eine bestimmte Leistung zu erbringen oder nicht zu erbringen. Hier begnügt sich der Kläger nicht mit der bloßen Erklärung des Verhältnisses, aus dem sich sein Recht ableitet, sondern er beansprucht eine wirksame Erfüllung desselben. Es handelt sich um eine umfassendere Klage als die Feststellungsklage, weil sie einerseits auch die Erklärung eines Rechts enthält, aber darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten verlangt.


2. Feststellungsklagen :

Bei diesen Klagen beabsichtigt der Kläger in seiner Klage lediglich, eine Erklärung über eine Beziehung oder eine Rechtslage abzugeben, normalerweise um zu versuchen, dieser Beziehung eine rechtliche Konsistenz oder Sicherheit zu verleihen, und beantragt die Anerkennung der Beziehung zu seinen Gunsten. Im Gegensatz zur vorhergehenden Aktion erfordert sie keine Leistung, obwohl die abgegebene Erklärung von anderen respektiert werden soll. Der Antragsteller muss das legitime Interesse, das er an der Erlangung dieser Erklärung hat, spezifizieren und bestimmen, anders als im Falle einer Verurteilung, wo dieses Interesse als implizit verstanden wird. Ein typisches Beispiel für eine Feststellungsklage ist die Erklärung des Eigentums, die keine Vollstreckungshandlungen an der Sache erfordert. Sie sind sehr häufig im Bereich der Arbeitsverfahren, wie z.B. im Prozess der beruflichen Einstufung. Zu dieser Kategorie gehören auch die Klagen zur Erklärung der Nichtigkeit von Verträgen, Art. 1300 ff. ZGB, wobei die Parteien in diesen Fällen den Vertragsgegenstand wechselseitig zurückgeben müssen (Art. 1303 ZGB).


3. Die konstituierenden Klagen :

Dies sind diejenigen, mit denen der Kläger beabsichtigt, ein Recht auf die Begründung oder Begründung, Änderung oder Löschung eines Rechtsverhältnisses auszuüben. Ihre Ausübung ist notwendig, weil die angestrebten Rechtswirkungen nicht durch den Willen der interessierten Parteien erreicht werden können, was den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung als eine vom Rechtssystem geforderte Bedingung für die Herbeiführung der Wirkungen erfordert. Ein Gerichtsurteil, das eine solche konstitutive Handlung aufrechterhält, schafft eine neue Rechtslage. Beispiele hierfür sind die Arbeitsunfähigkeitserklärung, die Adoption oder die Erklärung der Auflösung der Ehe aufgrund einer Scheidung. Die Erklärung, die in den Sätzen abgegeben wird, die deklarative oder konstitutive Ansprüche auflösen, verbraucht ihre Ausführung, die nicht stattfindet, erst mit der Realisierung einiger Anmerkungen oder Eintragungen in öffentliche Register.


4. Vollstreckungsmaßnahmen :

Sie sind diejenigen, die eine gerichtliche oder außergerichtliche Vollstreckungsanordnung voraussetzen und die die Durchsetzung oder Verwirklichung des Rechts bezwecken, das der Gläubiger oder der Vollstrecker in dieser Anordnung anerkannt hat. Artikel 517.1 LEC besagt, dass die Vollstreckungsmaßnahme auf einem Instrument beruhen muss, das die Vollstreckung nach sich zieht, wobei in diesem Gebot erwähnt wird, welche Instrumente sie beinhalten, und dass sie gerichtliche und andere außergerichtliche Entscheidungen einschließt. Diese Exekutivmaßnahme muss, falls sie in einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Urkunde oder in einer Mediationsvereinbarung anerkannt wird, innerhalb einer Frist von fünf Jahren, nachdem sie endgültig geworden ist, ausgeführt werden (Artikel 518 LEC). Dieser Artikel sieht auch die Entscheidungen des Gerichtsschreibers vor, so dass sie, soweit sie eine Vereinbarung formalisieren können, die Möglichkeit des Erlöschens der Exekutivhandlung nach sich ziehen.


5. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen :

Sie besteht darin, bereits vor der Antragstellung um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen, um den Ausgang des Verfahrens zu garantieren, damit das möglicherweise ergangene Urteil nicht unvollstreckbar oder illusorisch wird. So steht es in Artikel 721 LEC. Sie dient als Werkzeug der Hauptklage.


6. Hinweis auf andere Zivilklagen :

Im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst und in der Sondergesetzgebung gibt es verschiedene Arten von Klagen, die von großem Interesse sind, wie die Klagen, die sich aus der Nichtzahlung und der Annahme von Wechseln ergeben, sowie die Klagen im Zusammenhang mit Schecks und Eigenwechseln, die in den Artikeln 49 ff. und 146 des L 19/1985, vom 16. Juli, Wechsel und Scheck, geregelt sind. Auch im Bereich des Verbraucherrechts sind zur Erleichterung des Verbraucherschutzes eine Vielzahl von Klagen zulässig, wie z.B. Klagen auf Unterlassung und Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln. So Art. 83 der RD Leg. 1/2007, vom 16. November. Von großem praktischen Interesse sind auch die verschiedenen Klagen, die das Rechtssystem in Gesellschaftsangelegenheiten anerkennt, wie z.B. die Klagen, die sich auf die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen beziehen (Art. 204 RD Leg. 1/2010 vom 2. Juli 2010, der den revidierten Text des Gesellschaftsrechts billigt), und die Klagen, sowohl von Unternehmen als auch von Einzelpersonen, zur Haftung gegen die Verwalter, die in den Artikeln 238 bis 241 des Gesellschaftsrechts festgelegt sind. Gleichzeitig werden alle Anfechtungsfälle durch eine allgemeine Regelung der Annullierung vereinheitlicht, für die in Artikel 205 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften eine Frist von einem Jahr vorgesehen ist.


7. Erlöschen der Zivilklage :

Im Zivilverfahren überwiegt im Gegensatz zum Strafverfahren das besondere Interesse des Klägers, so dass das Klagerecht zur Verfügung steht. So ist die Klage erloschen, wenn der Kläger auf das Recht, das als Grundlage dient, verzichtet oder davon Abstand nimmt, was zur Beendigung des Verfahrens führt, obwohl er im letzteren Fall nicht daran gehindert ist, in Zukunft eine neue Klage zu erheben, oder sie ist ebenfalls erloschen, wenn eine Vereinbarung oder ein Geschäft zwischen den Parteien zustande kommt, sowie wenn der Beklagte seinen Anspruch außßergerichtlich, d.h. außerhalb des Verfahrens, befriedigt (Art. 19 bis 22 LEC).In bestimmten Zivilverfahren, an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann das Verfahren jedoch im Allgemeinen nicht durch den bloßen Willen der Parteien beendet werden. So gibt es in Verfahren, die die Geschäftsfähigkeit, die Abstammung, die Ehe und Minderjährige betreffen, keinen Raum für Verzicht, Durchsuchung und Vergleich, und die Zustimmung der Staatsanwaltschaft muss in der Regel zurückgezogen werden (Art. 751 des Gesetzes).


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