Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei des deutsch spanischen Rechts betreuen wir als eines unserer Hauptschwerpunkt die Zwangsvollstreckung von deutschen Titeln, Urteilen, Schuldanerkenntnissen und sonstigen Notarurkunden in Spanien. Sie haben vor einem deutschen Gericht erfolgreich einen Titel gegen ihren Schuldner erwirkt und müssen diesen nun in Spanien vollstrecken? Dann können Sie auf unsere langjährige Erfahrung in diesem Bereich zählen.
Die Vollstreckung in Spanien ist eine komplizierte Materie, da wir das aus Deutschland bekannte und gut funktionierende Institut des Gerichtsvollziehers in Spanien nicht haben. Hier muss mühsam eine Vollstreckungsklage eingereicht werden, und die Zwangsvollstreckung gerichtlich beantragt werden. Klugerweise sollte man zuvor eine intensive Vermögensrecherche unternommen haben. Als spanische Anwälte haben wir Zugang zu den wichtigsten Vermögensregisters, die das wären: die spanischen Grundbücher, die spanischen Handelsregister sowie die Mobiliarregister. Daneben gibt es noch ein Yacht- und Motorbootregister, auf das wir auch zugreifen können. Bedenken Sie dass viele Immobilienbesitzer die Immobilie über eine Gesellschaft halten. Hier ist es unerlässlich in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken. Hat man die Vermögensrecherche unternommen, sollte man in der Zwangsvollstreckungsklage stets eine gerichtliche Vermögensrecherche beantragen, denn nur das spanische Gericht hat Zugang zum punto neutro. An dieser Schnittstelle laufen sämtliche behördlichen Informationen zusammen. Das Gericht unternimmt hierbei eine Abfrage beim spanischen Finanzamt und bei der spanischen Sozialversicherung. Sollte der Schuldner daher ein Bankkonto haben, hier erfahren wir es spätestens. Aber auch ganz alltäglich Sachen können dabei helfen, das Vermögens des Schuldners ausfindig zu machen.
Sollte dies nicht genügen, dass man den Schuldner gerichtliche um Auskunft über sein Vermögen auffordern. Erklärt er hier falsch oder unvollständig, kann man den Schuldner strafrechtlich verfolgen lassen. In einzelnen Fällen muss der Gläubiger und sein spanischer Rechtsanwalt mit dem Insolvenzrecht arbeiten und die Privatinsolvenz androhen, falls der Schuldner nicht zahlt. Unser Ziel ist eine schnelle Zahlung der Schuld. Diese erreichen wir oftmals durch eine außergerichtliche Einigung, wobei wir diese notariell absichern. Zusammengefasst heisst das, dass wir Sie in der Zwangsvollstreckung in Spanien umfassen begleiten und beraten, wobei auch eine Rechtsberatung bei spanischen Mahnverfahren gehört. Schwerpunktmäßig nehmen wir Vollstreckungen von deutschen oder ausländischen Titeln in Spanien vor, beraten und vertreten Sie bei Vollstreckung deutscher Zahlungstitel in Spanien. Wir helfen Ihren auch den Schuldner ausfindig zu machen. Da unsere Abogados ( spanischen Anwälte ) vor sämtlichen spanischen Gerichten zugelassen sind, können wir die spanische Vollstreckungsklage vor jedem Gericht Spaniens erheben. Sie haben also erfolgreich ein Mahnverfahren gegen einen Ihrer Schuldner betrieben, einen europäischen Zahlungsbefehl erwirkt oder sind in Besitz eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses und möchten nun die Zwangsvollstreckung einleiten? Oder Sie sind nach dem erfolgreichen Abschluss eines Gerichtsverfahren im Besitz eines Urteils, mit dem der Schuldner zur Zahlung verurteilt wurde und wollen nun endlich Geld sehen?. Vielleicht liegt auch der erste erfolglose Vollstreckungsversuch länger zurück und Sie wissen, dass der Schuldner nun wieder zu Geld gekommen ist ?
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Umriss des spanischen Zwangsvollstreckungsrechts geben, damit Sie sich einen Überblick verschaffen könenn:
Die Vollstreckung ausländischer Zahlungstitel ( Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche u.s.w. ) in Spanien richtet sich nach der am 1.März 2002 in Kraft getretenen EU-Rechtsverordnung 44/2001. Sie ersetzt das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und den deutsch-spanischen Vertrag vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. Allerdings findet die EU- Rechtsverordnung 44/2001 erst auf solche Titel Anwendung, bei denen die entsprechenden Klageverfahren nach dem Inkraftreten eingeleitet worden sind. Bei vollstreckbaren Urkunden gilt es erst für Urkunden, die nach dem Inkraftreten entstanden sind. Für Altfälle gelten die o.g. Bestimmungen weiter. Für Schweizer Titel gilt nach wie vor das Luganer Übereinkommen von 16. September 1988. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein : Der Schuldner muss entweder seinen Wohnsitz in Spanien haben oder dort das zu vollstreckende Vermögen. Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung eines Titels betreiben will, muss eine beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung vorlegen. Ferner müssen die Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach deutschem Recht vollstreckbar und zugestellt worden ist. Handelt es sich um Versäumnisurteile, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Klageschrift der säumigen Partei zugestellt worden ist. Zwar ist nach dem Text der Rechtsverordnung der ausländische Titel ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären. In der Praxis kann die Vollstreckung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Zunächst verlangen spanische Gerichte die Einreichung aller Unterlagen in spanischer Übersetzung. Ein Rechtsanwalt, der in Spanien zugelassen ist, muss den Antrag auf Vollstreckung als Schriftsatz beim jeweils örtlich zuständigen Gericht erster Instanz einreichen. Auch die Hinzuziehung eines Gerichtsprokurators ist erforderlich. Der vom Anwalt verfasste und vom Prokurator eingereichte Schriftsatz enthält neben einer Sachverhaltsdarstellung auch eine rechtliche Begründung.
Die Einreichung der Vollstreckungsklage, die den Vollstreckungsprozess einleitet, muss durch die Einreichung einer Klage des Gläubigers erfolgen d.h. des Inhabers der im Vollstreckungstitel dokumentierten Forderung, erfolgen, wobei die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme anzugeben ist.
Neben der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens setzt die Vollstreckung voraus, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, was entweder durch die Erteilung eines Mahnschreibens, falls erforderlich, oder durch die Wartezeit nach Zustellung des Urteils an den Schuldner festgestellt werden kann, Daher kann dieser die Zwangsvollstreckung beenden, indem er das, wozu er verpflichtet ist, erfüllt und somit den Gläubiger zufriedenstellt, aber andererseits hat der Schuldner logischerweise die Möglichkeit, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, indem er fordert, was er für angemessen hält, oder indem er die Zahlung oder Leistung gemäß Artikel 556 nachweist. 1 und 557.1 der Zivilprozessordnung. Es ist auch möglich, dass die Vollstreckung beendet wird, wenn ein Dritter zahlt, da es im Wesentlichen auf die Befriedigung des Rechts des Gläubigers ankommt. Ist die Vollstreckungsmaßnahme jedoch einmal ausgeübt worden, ist kein Beweis erforderlich, so dass die Last des Widerspruchs und des Nachweises der Existenz erlöschender, behindernder und ausschließender Tatsachen auf den Schuldner verlagert wird.
Wenn das Gericht in Anbetracht des Antrags und des Titels und der mit dem Antrag eingereichten Dokumente der Ansicht ist, dass die Anforderungen und verfahrenstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Titel formal korrekt ist und dass die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen mit der Art des Titels übereinstimmen, erlässt es eine Anordnung, die anordnet und versendet.
Unbeschadet des Einspruchs, den der Vollstreckungsschuldner erheben kann, ist gegen die Anordnung, mit der die Vollstreckung genehmigt und versandt wird, kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die Verfügung des Anwalts der Justizverwaltung kann bei dem Gericht, das die allgemeine Vollstreckungsanordnung erlassen hat, ein direkter Rechtsbehelf eingelegt werden, der aber keine aufschiebende Wirkung hat.
Artikel 570 der Zivilprozessordnung besagt, dass die Vollstreckung erst mit der vollständigen Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers endet, so dass der Vollstreckungsprozess nicht abläuft, sondern selbst wenn er ausgesetzt wird, suspendiert ist und unabhängig von der Ursache der Suspendierung fortgesetzt werden kann, bis die ordnungsgemäße Erfüllung erreicht ist. So ist die Zwangsvollstreckung erst dann abgeschlossen, wenn der Gläubiger durch die Übergabe des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Zwangsvollstreckung (Artikel 654 des Zivilprozessrechts) den gesamten geschuldeten Betrag erhält und sein Vermögen unversehrt bleibt.
Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Wird in dieser Entscheidung die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Rechtsbehelf einlegen. Solange die dafür vorgesehene Frist läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung ( z.B. Arrestpfändung ) hinausgehen. Unter Praxisgesichtspunkten sollte das eigentliche Ersuchen auf Vollstreckung des Titels zunächst durch Ermittlungsmaßnahmen zum Vermögen des Schuldners vorbereitet werden. Hier bietet sich in der Regel insbesondere die Prüfung der Grundbücher, Schiffs- und Handelsregister an. Wenn dem Zwangsvollstreckungsantrag stattgegeben ist, kann über das Gericht auch Auskunft zu anderen Vermögenswerten des Schuldners ( Bankkonten, Lebensversicherungen ) eingeholt werden. Die in Spanien durchzuführende Zwangsvollstreckung ist durch die neue am 7.1.2001 in Kraft getretene Zivilprozessordnung modifiziert. Nach der neuen Zivilprozessordnung wird nunmehr der Schuldner vom Gericht aufgefordert, Auskunft über sein vorhandenes Vermögen zu erteilen. Die Effektivität dieser Maßnahme wird durch eine entsprechende Bußgeldstrafe bei Erteilung falscher bzw. unvollständiger Auskunft oder bei der Weigerung, der Aufforderung nachzukommen, gewährleistet.
Wir vertreten Sie auch mit Ihren Anliegen und Interessen in anderen europäischen Ländern. Durch unsere Qualifizierte & kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados Ihr Anliegen auch in Alicante vertreten. Und zwar stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen und Kompetenz. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns einfach Ihr Anliegen oder Interessen.