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Anwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht

Als Deutsch spanische Kanzlei und deutsch spanischer Rechtsanwalt beraten Sie im spanischen Wirtschaftsrecht, bei Investitionen, Projekten, Firmengründungen, Fusionen, Umsiedlungen in Deutschland und Spanien. Insbesondere die Gründung von spanischen GmbH s ( S.L.) oder spanischen Aktiengesellschaften ( S.A. ) ist eines unserer Schwerpunkte. Wir vertreten und beraten Sie bei Hauptversammlungen, Geschäftsführung o. Vorstandswahlen, sämtlichen gesellschaftlichen Beschlüssen. Die spanische Wirtschaft wächst weiterhin deutlich über dem EU-Durchschnitt mit aktuell 3,4 %. Damit ist Spanien für viele Deutsche nicht nur Urlaubsland, sondern zunehmend auch Zielgebiet wirtschaftlicher Betätigungen. Zur wirtschaftlichen Betätigung bieten sich verschiedene gesellschaftliche Formen an. Unter den meist verbreitesten befindet sich die S.L. ( sociedad limitada = spanische GmbH ) und die SLNE ( Sociadad Limitada Nueva Empresa=Mini GmbH ). Für größere Projekte und Investitionen, Konzernen und transnationalen Firmen bietet sich die Gesellschaftsform der S.A. ( sociedad anónima = spanische AG )an.


Sie sind Auswanderer und wollen sich in Spanien selbständig machen? Haben bereits ein Unternehmen in Deutschland und wollen mit Ihrer wirtschaftlichen Betätigung nach Spanien expandieren ? Wollen eine Firma in Spanien kaufen und oder verkaufen ? Als Anwaltssozietät Castillo - González & Kollegen begleiten und beraten wir Sie bei Ihrem wirtschaftlichen Betätigungsvorhaben in Spanien von der Erstberatung bis zum Jahresabschluss kompetent und in Ihrer Muttersprache



Unsere Leistungen im spanischen Wirtschaftsrechts :

Spanien ist das Ziel zahlreicher Direktinvestitionen in sämtlichen Industriebranchen und stellt einen der attraktivsten Märkte der Welt dar. Ein besonderer Schwerpunkt der Kanzlei liegt deshalb in der Beratung und Betreuung von Untenehmen und Gesellschaften, die in Spanien Investitionen tätigen oder zu tätigen beabsichtigen. In der Kanzlei werden Verträge mit spanischem und internationalem Bezug erstellt, wie z.B. Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge, Joint Ventures und andere Arten von Kooperationsverträgen zwischen Unternehmen - von Werkverträgen über Lizenzverträge bis hin zum Franchising. Die Kanzlei berät und unterstützt ihre Mandanten in Fragen der Verhandlung, Durchführung, Auslegung und Beendigung von Verträgen. Von Deutschland aus gründet die Kanzlei spanische Gesellschaften. Weitere Handlungen wie Namens- oder Sitzänderung, Umwandlung, Spaltung, Auflösung und Abwicklung von Gesellschaften werden ebenfalls von Deutschland aus veranlasst. In der Kanzlei werden spanische GmbHs und Aktiengesellschaften in ihrem Rechtsalltag betreut und beraten. Die Beratung umfasst Strategie, Planung und Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Vorstandssitzungen sowie Haftungsfragen und Kapitalstrukturierungen. Durch unseren Zugang zu sämtlichen spanischen Handelsregistern kann die Kanzlei für Sie zuverlässige Informationen über die finanziellen Verhältnisse von in Spanien eingetragenen Gesellschaften oder deren Geschäftsführern ermitteln. Bei Bedarf sorgt die Kanzlei dafür, dass Steuererklärungen, Anmeldungen und sonstige Dokumente im Namen der Unternehmer bei den zuständigen Behörden fristgerecht eingereicht werden. Da sämtliche Geschäftshandlungen steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, bietet die Kanzlei neben der handelsrechtlichen Leistung auch eine fundierte steuerliche Beratung an.


Durch Zulassung unserer Abogados bei allen Gerichten Spaniens können wir Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche während des spanischen Verfahrens durch alle Instanzen hindurch vertreten. Darüber hinaus stellt die Kanzlei ihren Mandanten Kenntnisse über den Sonderstatus der Kanarischen Inseln ( sog. Kanarische Sonderzone - ZEC - ) in steuerlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht zur Verfügung und setzt diese zugunsten der Vorhaben ihrer Mandanten ein. Darüber hinaus betreiben wir für Sie auch die Zwangsvollstreckung in das in Spanien belegene Vermögen von Schuldnern, gegen die Sie in Deutschland einen Titel erwirkt haben. Zwar ist das Verfahren zur Vollstreckung von Titeln im Ausland durch verschiedene EG - Verordnungen sukzessive vereinfacht worden. Die Rechtslage stellt sich für den juristischen Laien allerdings immer noch unübersichtlich dar. Mithilfe unserer Kanzlei können sie beispielsweise die Zwangsvollstreckung in die Immobilie ihres Schuldners in Spanien unkompliziert, zügig und kostengünstig betreiben, und das ganz bequem von Deutschland aus. Des Weiteren unterstützen und beraten wir Sie gerne bei Ihren unternehmerischen Projekten in Spanien.


Daneben beraten wir deutsche Firmen in Spanien im Bereich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes, bei Inspektionen des Verbraucherschutzes und Arbeitsschutzes. Hat Ihr Unternehmen eine Verbraucherschutzinspektion erlitten und diese hat zum Beispiel die Etiketten Ihrer Warenauszeichnungen bemängelt, weil Angaben fehlten, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei hat namhafte deutsche Unternehmen in diesem Bereich beraten und rechtlich begleitet. Im Einzelfall mussten entsprechende Gerichtsprozess geführt werden. Abschließend möchten wir Ihnen ein paar grundlegende Informationen zu den zwei wichtigsten spanischen Gesellschaftsformen geben:


1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sog. Sociedad Limitada oder einfach nur S.L.)

Eigenschaften
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, und deren Haftung für Gesellschaftsschulden durch das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist, ohne dass die Gesellschafter persönlich für sie haften.


Gründung, Urkunde und Satzung :

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch eine öffentliche Urkunde gegründet, die von den Gründungsgesellschaftern errichtet wird, und die den vollen Betrag des Kapitals zeichnen und einzahlen müssen. Die Statuten, mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt, werden in der Urkunde gesondert aufgeführt. Die Gründungsurkunde muss zur Registrierung beim Handelsregister des eingetragenen Firmensitzes der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum ihrer Erteilung eingereicht werden, wobei festgelegt wird, dass im Falle der Nichteinhaltung die Gründer und Vorstände gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die sie verursachen können, unbeschadet des unregelmäßigen Gesellschaftsregimes, das auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung angewandt wird, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 36 und folgende des Gesellschaftsgesetzes.


Gesellschaftsname :

Der Name der Gesellschaft muss notwendigerweise die Angabe Sociedad de Responsabilidad Limitada, Sociedad Limitada oder ihre Abkürzungen "S.R.L." oder "S.L." enthalten. Ein Name, der mit dem eines anderen bereits bestehenden Unternehmens identisch ist, darf nicht übernommen werden.


Sitz der Gesellschaft :

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss ihren Sitz auf spanischem Gebiet an dem Ort errichten, an dem sich das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung und Leitung befindet oder an dem sich ihre Hauptniederlassung oder ihr Hauptbetrieb befindet. Im Falle einer Diskrepanz zwischen dem eingetragenen Sitz und demjenigen, der der Situation seiner effektiven Verwaltung entsprechen würde, können Dritte jeden von ihnen als Sitz betrachten.


Gesellschaftskapital :

Das Gesellschaftskapital, das niemals weniger als 3.000 Euro beträgt, setzt sich aus den Beiträgen der Mitglieder zusammen und ist in Anteile aufgeteilt, die ihnen in Vertretung ihrer Anteile am Kapital zugeteilt werden. Es dürfen nur Vermögenswerte oder Rechte eingebracht werden, die einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen. Unter keinen Umständen dürfen Arbeiten oder Dienstleistungen beigesteuert werden. Die Beiträge können monetär oder nicht-monetär sein, wobei das Gesetz die Anforderungen und Methoden der Beiträge im Einzelnen festlegt. In Bezug auf erstere muss ihre Realität also vor dem Notar, der die Urkunde autorisiert, beglaubigt werden. Für letztere wird auf die Regelung für Aktiengesellschaften verwiesen, und der Beitrag muss mit einer Bewertung einhergehen, wobei der Beitragszahler für die Heilung des eingebrachten Vermögens verantwortlich ist.


Unternehmenswebsite :

Die Einrichtung einer Unternehmenswebsite muss von der Hauptversammlung des Unternehmens genehmigt werden. In der Einberufung der Sitzung muss die Erstellung der Website ausdrücklich in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen werden. Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, liegt die Änderung, Übertragung oder Löschung der Website des Unternehmens in der Verantwortung des Verwaltungsorgans. Die Vereinbarung zur Erstellung der Website wird auf dem für das Unternehmen offenen Blatt beim zuständigen Handelsregister eingetragen und im Amtsblatt des Handelsregisters veröffentlicht. Das Unternehmen garantiert die Sicherheit der Webseite, die Authentizität der auf dieser Seite veröffentlichten Dokumente sowie den freien Zugang zu der Seite mit der Möglichkeit, das, was auf der Seite eingefügt wurde, herunterzuladen und auszudrucken.


Organe der Gesellschaft :
a) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das souveräne Organ, das sich aus allen Gesellschaftern zusammensetzt und durch Vereinbarungen den Gesellschaftswillen bildet, da es in ihrer direkten Zuständigkeit liegt:


b) Verwalter (Geschäftsführer)

Sie kann einem einzelnen Verwalter, mehreren gemeinsam oder einzeln handelnden Geschäftsführern oder einem Verwaltungsrat entsprechen, aber in keinem Fall darf die Anzahl der Verwaltungsratsmietglieder weniger als drei oder mehr als zwölf betragen. Die Generalversammlung ist für die Ernennung der Geschäftsführer verantwortlich, die auf unbestimmte Zeit im Amt sind, es sei denn, die Satzung sieht eine Amtszeit für die Verwaltung vor; in diesem Fall können sie einmal oder mehrmals wiedergewählt werden. Für den Fall, dass eine Stelle frei wird, können auch Stellvertreter ernannt werden. Die Ernennung erlischt, wenn die Amtszeit abgelaufen ist, die Generalversammlung abgehalten wurde oder die Frist für die Abhaltung der Ordentlichen Generalversammlung abgelaufen ist. Im Hinblick auf die Pflichten des Geschäftsführers bezieht sich das Gesetz auf die Sorgfalt bei der Ausübung seiner Funktionen, die Geheimhaltung vertraulicher Informationen, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt, und das Wettbewerbsverbot, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung des Unternehmens vor. Ihre Befugnisse gruppieren sich um die Funktionen der Verwaltung einerseits und der Vertretung andererseits. Die Vertretungsbefugnisse erstrecken sich auf alle Handlungen, die zu dem in der Satzung definierten Gesellschaftszweck gehören, und die Gesellschaft ist durch die Handlungen des Direktors an Dritte gebunden. Es regelt auch die Verteilung dieser Vertretung auf die Verwalter, einzeln, gemeinsam, einzeln oder kollektiv, je nach Struktur des Gremiums. Die Ausübung des Amtes ist kostenlos, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, und sie können von der Generalversammlung getrennt werden, auch wenn die Trennung nicht auf der Tagesordnung steht. Sie unterliegen dem gleichen Haftungsregime wie die Unternehmen.


Auflösung der Gesellschaft :

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
a) durch Einhaltung der in der Satzung festgelegten Frist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 360.1(a).
b) Durch einen Beschluss der Generalversammlung, der mit den für die Satzungsänderung festgelegten Voraussetzungen und der festgelegten Mehrheit angenommen wurde.
c) Aufgrund des Abschlusses der Gesellschaft, die ihren Gegenstand bildet, der offenkundigen Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen, oder der Lähmung der Gesellschaftsorgane in einer Weise, dass ihr Betrieb unmöglich wird.
d) Für das Versäumnis, die Tätigkeit(en), die den Gesellschaftszweck darstellen, drei aufeinander folgende Jahre lang auszuführen.
e) Infolge von Verlusten, die das buchmäßige Eigenkapital auf weniger als die Hälfte des Aktienkapitals reduzieren, es sei denn, letzteres wird in ausreichendem Maße erhöht oder verringert, und unter der Voraussetzung, dass es nicht zweckmäßig ist, eine Konkursanmeldung gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes zu beantragen.
f) Für eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals unter das gesetzliche Minimum. Wenn die Kürzung das Ergebnis der Einhaltung eines Gesetzes ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 360.1 b) und 2.
g) Für jeden anderen in den Statuten festgelegten Grund. Die Erklärung des Konkurses an sich stellt keinen Auflösungsgrund dar, aber wenn das Verfahren zur Eröffnung der Liquidationsphase der Gesellschaft führt, wird diese automatisch aufgelöst. Im letzteren Fall hält der Konkursrichter die Auflösung im Eröffnungsbeschluss fest, und ohne die Ernennung von Liquidatoren wird die Gesellschaft gemäß den Bestimmungen von Titel V Kapitel II des Konkursgesetzes liquidiert.


2. Die Aktiengesellschaft (sog. Sociedad Anonima oder einfach nur S.A.) :

Eine Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, die dem Betrieb einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet ist und deren Eigenkapital in Aktien aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Aktionäre zusammensetzt, die für die Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe der geleisteten oder zugesagten Einlage haften (Artikel 1.3 LSC).


Bezeichnung :

Dieser Aspekt ist in Artikel 6 und 7 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften geregelt, das zwei Anforderungen stellt:
a) Dass die Angabe sociedad anónima oder ihre Abkürzung "SA" erscheinen muss;
b) Dass sie nicht mit einer bereits bestehenden identisch ist. Dieses Gebot muss durch die Bestimmungen der Artikel 395 bis 419 der Handelsregisterordnung ergänzt werden, die sich mit "dem Abschnitt über die Namen von Unternehmen und eingetragenen Einheiten" befassen.


Eigenschaft als Kapitalgesellschaft :

Das Gesetz über die Aktiengesellschaften übernimmt das Kriterium der Eigenschaft als Kapitalgesellschaft durch die Form, so dass unabhängig vom Gegenstand (auch wenn es sich um eine zivile Gesellschaft handelt), wenn sie die Form einer Aktiengesellschaft annimmt, die Gesellschaft als Kapitalgesellschaft gilt (Artikel 2).


Mindestkapital:

Das Aktienkapital darf nicht weniger als 60.000 Euro betragen und muss genau in dieser Währung ausgedrückt werden (Artikel 4 des spanischen Aktiengesetzes). Man unterscheidet zwischen Aktien- oder Stammkapital und Sachkapital oder Nettovermögen. Die Angabe des Aktienkapitals ist eine obligatorische Erwähnung in den Statuten (Artikel 23 des Gesellschaftsrechts), und aus rechtlicher und buchhalterischer Sicht ist es definiert als die Zahl, die aufgrund der von den Aktionären geleisteten Einlagen als erster Posten in der Bilanz des Unternehmens erscheint. Das Aktienkapital ist eine Zahl, die die Vermögenswerte angibt, die existieren müssen, und nicht das, was vorhanden ist. Eigenkapital wird definiert als den effektiven Satz von Vermögenswerten des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Seine Höhe ist Schwankungen unterworfen.


Staatsangehörigkeit :

Im Gegensatz zum früheren Gesetz bestimmt Artikel 8 des geltenden Gesellschaftsrechts, welche Gesellschaften nach dem Kriterium des Wohnsitzes als spanisch anzusehen sind, obwohl er behauptet, dass es sich dabei nicht um einen fiktiven Wohnsitz, sondern um den Ort ihrer Hauptniederlassung oder ihrer Haupttätigkeit handelt. Ein in Spanien gegründetes Unternehmen mit eingetragenem Sitz in Spanien und ein außerhalb Spaniens gegründetes Unternehmen mit eingetragenem Sitz in Spanien ist spanisch.


Sitz _

Artikel 9 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften regelt den Sitz von Kapitalgesellschaften, die sich auf spanischem Gebiet an einem der folgenden Orte befinden müssen:
(a) wo sich das Zentrum ihrer effektiven Verwaltung und Leitung befindet
b) wo sich seine Hauptniederlassung oder sein Hauptbetrieb befindet. Im Falle einer Diskrepanz zwischen diesem Sitz und dem Register können Dritte jeden von ihnen als Sitz betrachten.


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