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Wir vertreten Ihr Unternehmen in ganz Spanien.

Anwaltskanzlei für spanisches Markenrecht, Urheberrecht,
Geistiges Eigentum und gewerblichen Rechtsschutz

Zu einem weiteren Schwerpunkt unserer Kanzleitätigkeit zählt das deutsch spanische Markenrecht, das deutsch spanische Urheberrecht, also das geistige Eigentum allgemein sowie der gewerbliche Rechtsschutz, wobei das Wettbewerbsrecht einen besonderen Schwerpunkt bildet. Die Marke ist für fast alle Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil Ihres Erfolges. Eine gut positionierte Marke führt im Wettbewerb zu Vorteilen gegenüber anderen Mitbewerben. Daher beraten wir deutsche Unternehmen bei Ihrer Markenstrategie in Spanien, als auch spanische Unternehmen bei Ihrer Markenstrategie in Deutschland. Als oberstes Gebot gilt der Schutz der Marke. Dieser Schutz fängt bereits bei der richtigen Anmeldung und Eintragung der Marke an. Im weiteren Verlauf konzentrieren wir uns sodann auf den Markenschutz, d.h. Wir stehen Ihnen als kompetenter Partner in Spanien und Deutschland bei der Verfolgung von Markenverletzungen zur Verfügung.


Im Bereich des Urheberrechts schützen wir Ihre schöpferische Persönlichkeit und garantieren durch unser Tätigwerden die wirtschaftliche Verwertung Ihrer Urheberrechte in Spanien und Deutschland. Der gewerbliche Rechtsschutz dient dem Schutz von Immaterialgütern, dem sog. Geistigen Eigentums. Es umfasst die zuvor bereits genannten Bereiche des Marken- und Urheberrechts, geht als Oberbegriff aber darüber hinaus und umfasst ebenso die Bereiche des Schutzes von Kennzeichen als auch dem Schutz von Namen und dem Schutz vor Rufausbeutung. Hier werden vor allem gewerbliche, ästhetische Besonderheiten wie das Design und die Geschmacksmuster oder technische Besonderheiten wie das Patent geschützt. Wir vertreten und verteidigen Ihr Unternehmen in ganz Spanien bei Verletzungen Ihres geistigen Eigentums und zwar vor allen spanischen Gerichten. Wir sind auch in Deutschland für Sie vor Ort und vertreten und verteidigen Sie auch vor allen deutschen Gerichten, weil unsere Anwälte über die Doppelzulassung verfügen. Kommen wir abschließend zum Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen Wettbewerb garantieren und dient dazu, die Marktteilnehmer zu regulieren. Als deutsch spanische Kanzlei gehen wir in Ihrem Auftrag gegen unfaires Verhalten anderer Marktteilnehmer und Konkurrenten vor und/oder wehren entsprechende Angriffe ab. Als deutsch spanische Kanzlei schützen wir Ihr geistiges Eigentum und betreuen Sie vor allem in Rechtsfragen zur Marke, Urheberrechten und zum Wettbewerbsrecht. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kleinen Umriss zum spanischen Markenrecht, zum spanischen Urheberrecht, zum spanischen Wettbewerbsrecht und zum gewerblichen Rechtsschutz im deutsch spanischen Rechtsverkehr geben.


1. Spanisches Markenrecht :

Im spanischen Rechtssystem ist eine der Kategorien des gewerblichen Rechtschutzes durch die Unterscheidungszeichen gegeben; daher müssen wir uns an die rechtliche Regelung halten, die im Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember über Marken (von nun an das Markengesetz) und seiner durch den Königlichen Erlass 687/2002 vom 12. Juli genehmigten Entwicklungsverordnung festgelegt ist. Artikel 1 des Markengesetzes besagt, dass für den Schutz der unterscheidungskräftigen Zeichen werden die folgenden gewerblichen Schutzrechte gewährt werden.

a. die Marke.
b. der Handelsname

Im Allgemeinen, ob auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder im Falle einer internationalen Marke gewährt die Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm ermöglicht, die von der Marke erfassten Dienstleistungen oder Produkte zu unterscheiden und zu identifizieren; dies ist durch die Gemeinschaftsrechtsprechung (u.a. die Urteile des Gerichtshofs (EG) in seiner Plenarsitzung vom 29. September 1998 und vom 4. Oktober 2001) hinreichend belegt. Was die Marke in Bezug auf andere Kategorien des gewerblichen Rechtsschutzes charakterisiert, ist daher ihre Unterscheidungskraft in Bezug auf eine Klasse von Waren und Dienstleistungen; daher wird die Marke zusammen mit dem Handelsnamen als unterscheidungskräftiges Zeichen betrachtet. Eines der Klassifizierungskriterien, die wir im Bereich der Marken in Betracht ziehen können, ist kein anderes als der Schutzumfang, den sie ihrem Inhaber auf territorialer Ebene gewähren. Abhängig von diesem Kriterium werden wir die nationale Marke, die Gemeinschaftsmarke und die internationale Marke berücksichtigen müssen.

-- Nationale Marke: Der Antrag auf Eintragung derselben wird beim Spanischen Patent- und Markenamt (im Folgenden: OEMP) mit Sitz in Madrid gestellt, und der Schutzumfang erstreckt sich nur auf das nationale Territorium.


-- Gemeinschaftsmarke: Ihre Wirkungen erstrecken sich auf das Gebiet der Europäischen Union; sie kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (nachstehend das HABM) mit Sitz in Alicante oder direkt beim SPTO angemeldet werden, das für die Weiterleitung der Anmeldung an das HABM zuständig ist. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, eine internationale Marke zu beantragen, wobei die Europäische Union als territorialer Schutzbereich der Marke festgelegt wird.


-- Internationale Marke: Sie hat Wirkung in allen vom Anmelder ausdrücklich bezeichneten Ländern, und die Marke ist eingetragen. Um die internationale Marke zu beantragen, ist es notwendig, eine eingetragene nationale Marke zu haben. Die Anmeldung wird vor dem nationalen Organ jedes Mitgliedsstaates bearbeitet; so wird sie in Spanien beim SPTO eingereicht, das sie an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend WIPO) mit Sitz in Genf (Schweiz) verweist. Nachdem der Antrag bei der WIPO eingegangen ist, wird er an die benannten Länder geschickt, wo seine nationale Bearbeitung beginnt, und er kann in jedem dieser Länder unabhängig voneinander bewilligt oder abgelehnt werden.


Sehen wir uns jede der aufgeführten Marken an:

Nationale Marke :

Konzept

Das Markengesetz definiert eine Marke als jedes grafisch darstellbare Zeichen, das dazu dient, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens auf dem Markt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; es gewährt ein ausschließliches Recht, und die Marke kann im legalen Handel verwendet werden, und ermöglicht es jedem Dritten, die Verwendung dieses unterscheidungskräftigen Zeichens ohne seine Zustimmung zu untzerbinden (u.a. Urteil des Obersten Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005), wenn eine Verwechslungsgefahr auf dem Markt für die Adressaten (z.B. Verbraucher) zu befürchten ist.


Natürlich können wir den Geltungsbereich dieser Definition auf die Gemeinschaftsmarke und auf die internationale Marke ausdehnen. Solche Zeichen können unter Berücksichtigung der absoluten und relativen Verbote des Markengesetzes insbesondere sein.


-- Wörter oder Wortkombinationen, einschließlich solcher, die zur Identifizierung von Personen dienen.
-- Bilder, Figuren, Symbole und Zeichnungen
-- Buchstaben, Zahlen und Kombinationen davon
-- dreidimensionale Formen, einschließlich Verpackung, Umhüllung und die Form des Produkts oder seiner Präsentation
-- Die Geräusche.
-- Jede Kombination der in den vorhergehenden Absätzen genannten Zeichen als Beispiel.



Regulatorischer Rahmen :

Wie oben erwähnt, müssen wir uns an das Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001 über Marken (nachfolgend das Markengesetz) und seine Durchführungsbestimmungen halten, die durch den Königlichen Erlass 687/2002 vom 12. Juli 2002 genehmigt wurden. Laut der Gesetzesbegründung zum Markengesetz waren die Gründe für die Notwendigkeit des Gesetzes, mit dem das frühere Gesetz von 1988 aufgehoben wurde, folgende :


-- Befolgung des Urteils des Verfassungsgerichts 103/1999 vom 3. Juni 1999, das die Befugnisse abgrenzt, die in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes den Autonomen Gemeinschaften und dem Staat entsprechen, wobei es feststellte, dass die Gesetzgebung über gewerblichen Rechtschutz gemäß Artikel 149.1.9 der Verfassung in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates fällt.
-- Aufnahme der einschlägigen gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen in das spanische Markenrecht (insbesondere der Richtlinie 104/1989 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Marken).
-- Die Einführung materiell- und verfahrensrechtlicher Regeln für Marken sowie die Notwendigkeit, das Markenregistrierungssystem an die Anforderungen der neuen Informationsgesellschaft anzupassen.


Gemeinschaftsmarke :

Konzept

Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke enthält die Definition der Gemeinschaftsmarke: "Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Regulatorischer Rahmen

-- In Spanien: Titel IX (Artikel 84 bis 86) des Markengesetzes.
-- In der Europäischen Union: Verordnung 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke


Internationale Marke :

Konzept

Die Internationale Marke ist in ein System der Markenregistrierung für Länder integriert, die in das Madrider System (das auf das Jahr 1891 zurückgeht) integriert sind, und umfasst zwei internationale Verträge, das Madrider Abkommen (1891) und das Madrider Protokoll (1989), und wird, wie oben angegeben, verwaltet.


2. Geistiges Eigentum und spanisches Urheberrecht :

Als geistiges Eigentum geschützt sind alle originalen literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Schöpfungen, die auf irgendeine Art und Weise oder mit irgendeinem materiellen oder immateriellen Träger zum Ausdruck gebracht werden, die gegenwärtig bekannt sind oder in Zukunft erfunden werden sollen, einschließlich der in den Artikeln 10 bis 13 des Gesetzes über geistiges Eigentum aufgeführten. Das Gesetz über das geistige Eigentum erstreckt seinen Schutz nicht nur auf den Urheber, der als solcher als natürliche Person gilt, die ein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk schafft, sondern auch auf andere Inhaber der von ihm anerkannten Rechte. Nachdem es als Vermutung der Urheberschaft das Erscheinen als solches im Werk durch Namen, Unterschrift oder Erkennungszeichen festgelegt hat, regelt es als Modalitäten die gemeinschaftliche Urheberschaft und das kollektive Werk, wobei es die Rechte des geistigen Eigentums an der Person anerkennt, die das Werk offenbart, im Falle der Anonymität oder des Pseudonyms durch den Urheber, solange er nicht identifiziert wird. Das Urheberrecht kann unter Lebenden und durch Todesfolge übertragen werden; die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte können zwar nur von Todes wegen übertragen werden, die Verwertungsrechte können jedoch an Dritte übertragen werden, wobei die zeitlichen, räumlichen und sachlichen Grenzen durch das Gesetz festgelegt sind: Verboten ist die Übertragung aller Werke, die der Urheber in der Zukunft schaffen kann, die Verpflichtung, in der Zukunft kein Werk zu schaffen; sowie die Übertragung der Verwertungsrechte an den Nutzungsmodalitäten oder Verbreitungsmitteln, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht existieren oder unbekannt sind. (Artikel 14 ff. LPI).


Die Arten der Abtretung sind der Verlagsvertrag, der Vertrag über die theatralische und musikalische Aufführung von Kinofilmen und schließlich der Vertrag über die Abtretung an Einrichtungen zur Verwaltung der Rechte an geistigem Eigentum. In all diesen Fällen sind die Übertragenen die Inhaber der geschützten Rechte, unabhängig davon, ob es sich um den Verlag, die Produktionsgesellschaft oder die Verwertungsgesellschaft handelt. (Art. 42 ff. LPI).Das Gesetz über geistiges Eigentum definiert nicht die Verhaltensweisen, die eine illegale Tätigkeit oder die Verletzung geistigen Eigentums bestimmen, die stattdessen als faktische Voraussetzung für die Umsetzung der Schutzmechanismen dargestellt werden, die es seinen Eigentümern gewährt; daher muss in jedem konkreten Fall festgestellt werden, ob die betreffende Tätigkeit die Rechte seiner Eigentümer verletzt oder nicht. Zu ihrem Schutz wurden Klagen auf Unterlassung, Entschädigung für verursachte materielle und moralische Schäden und die Veröffentlichung oder Verbreitung der Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung in den Medien auf Kosten des Täters festgelegt. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 29/2001 und 48/2004 wurde durch das Gesetz 19/2006 bzw. das Gesetz 23/2006 aktualisiert.


Besonderheiten gibt es auch im Bereich der einstweiligen Verfügungen und Anordnungen.


3. Spanisches Wettbewerbsrecht :

Das Gesetz 15/2007 vom 3. Juli über die Verteidigung des Wettbewerbs (LDC) hat als wesentliches Ziel, die Existenz eines wirksamen Wettbewerbs zwischen Unternehmen als eines der in Artikel 38 der spanischen Verfassung verankerten definierenden Elemente der Marktwirtschaft zu gewährleisten. Kurzum, sie versucht, dem an die öffentlichen Behörden gerichteten Verfassungsauftrag zu entsprechen, die Freiheit des Unternehmertums im Rahmen der Marktwirtschaft zu garantieren, zu fördern und zu schützen. In diesem Zusammenhang verbietet das LDC "alle Tarifverträge, Beschlüsse oder Empfehlungen sowie aufeinander abgestimmte oder bewusst parallele Verhaltensweisen, die bezwecken, bewirken oder bewirken können, dass der Wettbewerb auf dem gesamten nationalen Markt oder einem Teil desselben verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird" (Artikel 1.1 des LDC). Dieses Verbot erfolgt in Form einer Reihe von Handlungen, die durch die Verletzung des freien Wettbewerbs als rechtswidrig bezeichnet werden, so dass diese verbotenen Vereinbarungen als null und nichtig betrachtet werden und nicht unter eine der im LDC selbst vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. In vielen Bereichen der Wirtschaft gibt es jedoch zahlreiche Handelsbeziehungen, die die Produktvertrieb, Verkaufskanäle, Management-Dienstleistungen und andere vertragliche Beziehungen, die für die Geschäftsentwicklung notwendig sind und die oft Verpflichtungen beinhalten Dauerhaftigkeit und Exklusivität oder Wettbewerbsverbote, die manchmal frontal aufeinander prallen mit dem Rahmen des freien Wettbewerbs, den das LDC zu gewährleisten sucht.


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