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Anwaltskanzlei für spanisches Immobilienrecht

Rechtshilfe bei Kauf und/oder Verkauf von spanischen Immobilien. Rechtsicher, kompetent und schnell.

Als erfahrene Anwaltskanzlei beraten wir Sie kompetent auf dem Gebiet des spanischen Immobilienrechts, beim Erwerb einer Spanienimmobilie, Ihrer Ferienwohnung in Spanien, insbesondere auf Mallorca, Ibiza und Formentera, an der Costa Brava, Barcelona, Empuria Brava, Blanes, an der Costa Blanca, Denia, Calpe, Orihuela, Torrevieja, in Murcia, an der Costa del Sol, Nerja, Torrox, Málaga, Benalmadena, Fuengirola, Marbella, Estepona, im übirgen Andalusien, also Alemria, Granada, Cadiz, Sevilla, Cordoba, auf den Kanaren, Las Palmas, Teneriffa sowie in Madrid. Hierbei begleiten wir Sie zum Notartermin und prüfen für Sie vorab die Immobilie und den Eigentümer auf Herz und Nieren.


Wir beraten Sie umfassend zu Immobiliengeschäften - zu Kaufverträgen, Schenkungen, Neubauerklärungen, Mietverträgen, Darlehen bis hin zu jeder Art von dinglichen Rechten, wie etwa Hypotheken - und sind in der Lage, entsprechende Verträge für unsere Mandanten auf Spanisch aufzusetzen und vollständig abzuwickeln. Aufgrund unseres Zugangs zu sämtlichen spanischen Grundbuchämtern ist es uns möglich, kurzfristig und günstig Grundbuchauszüge, Bescheinigungen und weitere Informationen über spanische Immobilien zu erhalten. Damit können die Eigentumsverhältnisse und Belastungen des Grundstücks zuverlässig festgestellt werden. Das Aufgabenspektrum der Kanzlei reicht von der Eintragung der von unseren Mandanten unterzeichneten Urkunden ins Grundbuch über die Abgabe der zugehörigen Steuererklärungen bis hin zu den Zahlungen der jeweiligen Steuer im Auftrag des Mandanten. Die Kanzlei kann die regelmäßige Zahlung der in Spanien jährlich abzugebenden Einkommen- und Vermögenssteuer für ihre Mandanten veranlassen.


Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Informationen zum spanischen Immobilienrecht mitteilen, damit der Immobilienkauf in Spanien nicht zur bösen Überraschung wird.


Augen auf beim Immobilienkauf in Spanien

Beim Kauf von spanischen Immobilie gilt es, sich nicht von Sonne und Sangria blenden zu lassen, sondern diesen Schritt bewusst mit erfahrenen und kompetenten Beratern, sein es Rechtsanwälte oder Steuerberater zu gehen. Denn schon vor dem Kauf einer spanischen Immobilie lassen sich bei qualifizierter Beratung Steuern sparen, die bei unbedachten Kauf, spätestens jedoch bei Übertragung an spätere Käufer oder an Nachfolgegenerationen Kopfzerbrechen verursachen. Schnell ist die Anfangseuphorie verflogen und Katerstimmung macht sich breit, angesichts der steuerlichen Belastungen, die bei unbedachten Käufen auf den Immobilienbesitzer bzw. Erben zukommen.


A. Wissenswertes zum spanischen Immobilienrecht :

1. Grundsätzliches zum Immobilienkauf in Spanien.

Spanische Kaufverträge über Immobilien sind grundsätzlich auch privatschriftlich, also ohne notarielle Beurkundung wirksam. Rein theoretisch könnte somit eine spanische Immobilie auf dem Bierdeckel verkauft werden. Eintragungen im Grundbuch bedürfen jedoch der vorigen notariellen Beurkundung haben aber anders als in Deutschland nur deklaratorische Wirkung. Man benötigt zum Kauf/Verkauf einer spanischen Immobilie eine Steuernummer, für Nichtresidente nennt sie sich N.I.E. ( Número de Identificación de Extranjeros ). Sind auf Käufer- oder Verkäuferseite Nichtresidente beteiligt, müssen die spanischen Vorschriften über Geld-Transaktionen zwischen diesen beachtet werden. Meist geschieht das durch Vorlage eines Nominalbankschecks einer spanischen Bank oder durch Vorlage einer Einfuhrbescheinigung vom spanischen Zoll. Sind auf beiden Seiten Nichtresidente beteiligt reicht es aus, wenn in der Urkunde protokolliert wurde, dass eine Zahlung im Ausland erfolgt ist. WARNUNG: Auch bei dieser Art des Kaufes muss die Überweisung des Kaufpreises nachgewiesen werden. Spanische Notare haben beim Kauf von Immobilien anders als in Deutschland nicht so weitreichende Aufklärungspflichten. Eine Eintragung im Grundbuch hat selbst zu erfolgen.


2. Einmalige Kosten beim Immobilienkauf in Spanien :

Käufer :

Notarkosten ca. 0,5 bis 1,5 % des beurkundeten Kaufpreises; Grunderwerbssteuer bei Verkauf zwischen Privatpersonen 7% und 11% des beurk. Kaufpreises, sonst bei Neubauimmobilien 10% Mehrwertsteuer ( + 0,5 % Dokumentensteuer, auf den Balearen 1 % ), Gebühren und Kosten für Eintragungen sowie Gestorias ca. 0,5 bis 1,5 % des beurk. Kaufpreises.


Verkäufer :

Wertzuwachssteuer zwischen 16 % und 30 % des Wertzuwachs des Kastasterbodenwertes. HINWEIS: Diese wird meistens auf den Käufer abgewälzt. Gewinnsteuer von 19 % für Nichtresidente EU-Bürger ( früher 35 % ). Vorauszahlung von 3 % auf die Gewinnsteuer. Bei der Gewinnsteuer handelt es sich um die Einkommenssteuer für Nichtresidenten. Unter diese fallen alle Personen, die Ihren Steuersitz im Ausland haben. Besteuert wird der Zugewinn zwischen damaligen Erwerb und heutigen Verkauf. D.h. Wenn ich die Immobilie 2015 für 100.000 Euro geklauft habe und 2020 für 200.000 Euro verkauf muss ich als EU-Bürger den Gewinn in Höhe von 100.000 Euro versteuern.


3. Laufende kosten bei Immobilienbesitz von Nichtresidenten :

Gemeindesteuern (Grundsteuer 0,3 % bis 0,4 % des Katasterwertes, Müllabfuhr etc) Vermögenssteuer 0,2 % bis 2,5 % des Immobilienwertes Einkommenssteuer 1,1, % bis 2 % des Katasterwertes als Bemessungsgrundlage und hierauf 25 % Steuer.


4. Steuersparmodelle :

An dieser Stelle sei gewarnt vor sog. intelligenten Steuersparmodellen, die bei genauerem Hinschauen strafbare Steuerhinterziehungen sind. Diese sollen hier aus Platzgründen lediglich genannt und im Übrigen unkommentiert bleiben:


Warnung :

Nachfolgende Modelle sind allesamt strafbar.

- Unterverbriefung: Ein niedrigerer Kaufpreis als tatsächlich bezahlt wird beurkundet.
- Fingierter Kaufvertrag: Tatsächlich gewollte Schenkung wird als Kaufvertrag getarnt.
- Postmortale Vollmacht: Erbe verschweigt Tod des Erblassers und verkauft an sich selbst.
- Übertragung von S.L.-Anteilen ohne Mitteilung an das Finanzamt.

5. Legale Modelle :

Es sollen nun Steuersparmodelle genannt werden, die einerseits legal, andererseits bei optimaler Gestaltung und Ausschöpfung des deutschen wie auch spanischen Steuerrechts zu erheblichen steuerlichen Einsparungen führen können:


6. Geldschenkung :

In Deutschland zum Kauf einer Immobilie in Spanien: Hierbei werden die Steuerfreibeträge des deutschen Steuerechts ausgeschöpft, so dass in Deutschland Vermögen steuerfrei an die Nachfolgegeneration übertragen wird.


HINWEIS :Dieses Modell eignet sich am besten vor Kauf der Immobilie.


Geldschenkung in Deutschland zum Kauf einer Immobilie in Spanien mit Nießbrauchsbestellung : Wie zuvor, lediglich wird dem Erblasser der Nießbrauch eingeräumt, damit der wahre Geldgeber das Zepter in der Hand behält. Zusätzlich Verringerung des zu versteuernden Wertes.


7. Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie mittels spanische S.L., Stiftung oder sonstigen Rechtsträger. :

WARNUNG :Übertragene Gesellschaftsanteile sind dem Finanzamt zu melden, wie auch im Falle der Erbschaft. Steuerspareffekt erst ab einem Wert von über 500.000 Euro zu realisieren. Verkauf einer Immobilie an eine deutsche GmbH.


WARNUNG:Diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion kann vom spanischen Finanzamt als Mißbrauch steuerlicher Vorschriften verworfen werden. Wohnsitzverlegung nach Spanien. Nur lohnenswert, wenn beide Parteien ( z.B.: Erblasser und Erbe ) nach Spanien umziehen. Reinvestieren des Erlöses eines Immobilienverkaufs in den Kauf einer neuen Immobilie. Lohnt sich nur, wenn beide Immobilien eigengenutzt werden und Verkäufer vorige Immobilie vor Verkauf mindestens 3 Jahre als ständigen Wohnsitz angemeldet hatte.


Fazit: Bei kluger und vorausschauender Gestaltung lassen sich erhebliche Steuereinsparungen erzielen.


8. Unsere Leistungen :

- Beantragen die spanische Steuernummer.
- Vertreten Ihrer Interessen bei Eigentümerversammlungen.
- Melden Sie bei sämtlichen Versorgern ( Strom, Wasser )um.
- Wir begleiten Sie rechtlich beim Kauf / Verkauf Ihrer Spanien-Immobilie.
- Bereiten sämtliche Steuererklärungen im Umfeld der Immobilienübertragung vor.
- Bereiten den privatschriftlichen Vertrag sowie die notarielle Kauf/Verkaufsurkunde vor.


B. Die verschiedenen Immobilienkaufverträge

Der Kauf einer Immobilie (z.B. eines Ferienhauses) ist ein Akt von großer Bedeutung, wegen der wirtschaftlichen Aspekte und wegen der hohen Erwartungen, die der Käufer in seine Kaufwahl setzt. Für den Verkäufer ist es ebenfalls ein sehr wichtiger Akt. Der zu unterzeichnende Vertrag muss daher geeignet sein die Interessen des einen oder des anderen zu wahren und muss so formuliert werden, dass er ihren Ansprüchen und Bedürfnissen gerecht wird. In der Mehrzahl der Fälle, in denen eine Immobilie gekauft oder verkauft wird, bevor die Urkunde vor einem Notar errichtet, wird ein privater Vertrag unterzeichnet. Es gibt zahlreiche Arten von Verträgen, die bekannt sein sollten und unterschieden werden müssen Obwohl es sich um einen privaten Vertrag handelt, sollte er auf jeden Fall nicht weniger Aufmerksamkeit verdienen, ganz im Gegenteil: Was vereinbart wurde, bindet die Parteien endgültig. Ein schlechter Vertrag oder ein unangemessener Vertrag kann die Erwartungen der interessierten Partei zunichte machen. Das spanische Immobilienrecht kennt verschiedene Verträge auf die Sie bei Ihrer Suche nach einer spanischen Immobilie treffen können. Nachfolgend möchten wir Ihnen aher einen Überblick über die verschiedenen Typen geben.


1. der Arrasvertrag (auch bekannt als Reservierungsvertrag)

Durch den Grundstückskaufvertrag verkauft eine Partei ein Grundstück an die andere Partei, die es kauft. Es sind der Verkäufer bzw. der Käufer. Damit der Vertrag gültig ist, müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Vertragsabschluss (Geschäftsfähigkeit der Parteien usw.) der Kaufgegenstand (die Immobilie) bestimmt und der Kaufpreis festgelegt werden. Bei der Unterzeichnung des Arras-Vertrages, wird eine kleine Geldsumme als Anzahlung oder Reservierung, genannt Arras bezahlt. Die Funktion der Arras ist komplexer als es auf den ersten Blick scheint, mit unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, was im Vertrag geregelt wird. Diese Auswirkungen sind vor der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu Artikel 1454 des spanischen Zivilgesetzbuches entwickelt worden. In Artikel 1454 wird ausgeführt, dass ein Arrasvertrag aufgelöst werden kann mit der Folge, dass der Käufer seine Anzahlung verliert, wenn dieser den Kaufvertrag kündigt und der Verkäufer das doppelte der Anzahlung zahlen muss, wenn dieser sich vom Vertrag löst.


Es gibt drei Arten von Arras. Die confirmatorias, die penales und die penitenciales.


a) Arras confirmatorias (bestätigende Arras)

Sie sollen die Existenz des im Vertrag enthaltenen Rechtsgeschäfts des Kaufs und Verkaufs verstärken, indem sie ein Zeichen oder einen Beweis für seinen Abschluss darstellen. Was gezahlt wird, ist Teil des vereinbarten Preises, und die Befugnis der Parteien, den Vertrag einseitig zu kündigen, wird nicht in Betracht gezogen. Wenn im Vertrag kein andere Zweck der Arras angegeben ist, handelt es sich um bestätigende Arras. Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die andere Partei die Erfüllung des Vertrages verlangen (z.B. wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Käufer den Verkäufer zur Ausführung des Kaufvertrages verpflichten; kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer den Käufer zur Zahlung des Restpreises verpflichten). Die Vertragspartei, die bereit ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, kann alternativ auch die Auflösung des Vertrags und Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die Nichterfüllung der anderen Vertragspartei entstanden ist. Eine solche Entschädigung wird im Vertrag nicht beziffert, und es muss vor Gericht nachgewiesen werden, dass sie verursacht wurde und in welcher Höhe.


b) Arras penales (Schadensersatzabsprache)

Der Zweck einer strafbewährten Arras ist es, eine Garantie für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu bieten: Im Falle der Verletzung einer der Parteien kann die andere Partei die getreue Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen verlangen oder den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Der Unterschied zur bestätigenden Arras besteht darin, dass die Entschädigung, also der Schadenersatz bereits quantifiziert ist: Es handelt sich um den Betrag, der als Anzahlung geleistet wurde. Je höher die Höhe der Anzahlung ist, desto größer ist die Garantie für die Einhaltung der von jeder Partei übernommenen Verpflichtungen. Die arras penales berechtigen keine der Parteien den Vertrag einseitig zu kündigen. Eine Einigung über eine dieser Arten der Anzahlung (bestätigende und strafrechtliche Arras) ist praktisch, wenn man die feste Absicht hat, die Immobilie (je nach Fall) zu kaufen oder zu verkaufen, ohne der anderen Partei die Möglichkeit zu lassen, den Vertrag einseitig zu kündigen, d.h. den Kauf oder Verkauf nicht zu Ende zu führen. Wenn wir uns auf die Erfüllung der Verpflichtungen jeder Vertragspartei beziehen, beziehen wir uns nicht nur auf die wesentlichen Verpflichtungen, die sich aus der Erteilung der Urkunde zugunsten des Käufers oder der Zahlung des Restpreises ergeben, sondern auch auf alle anderen vereinbarten Verpflichtungen (unentgeltliche Übertragung des Eigentums, ohne Bewohner usw.).


c) Arras penitenciales (gesetzliche geregelte Arras)

Es handelt sich um die in Artikel 1454 des Zivilgesetzbuches geregelten Arras, d.h. die Arras selbst. Sie stellen für beide Vertragsparteien ein rechtliches Mittel dar, vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass die andere Partei Erfüllung verlangen kann, d.h. sie berechtigen die Parteien zum einseitigen Rücktritt. Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktreten will, genügt es, dies zu erklären und bereit zu sein die Anzahlung zu verlieren. Wenn es der Verkäufer ist, der vom Vertrag zurücktritt, muss er dem Käufer die erhaltene Anzahlung sowie die gleiche Summe zusätzlich zahlen (d.h. er wird dem Käufer den doppelten Betrag der erhaltenen Anzahlung übergeben).


2. der Absichtskaufvertrag (sog. contrato de promesa de compraventa)

Bei dieser Art von Verträgen planen die Vertragsparteien den zukünftigen Kauf und Verkauf einer Immobilie. Die Parteien werden als Verkäufer (derjenige, der den Verkauf verspricht) und als Käufer (derjenige, der den Kauf verspricht) bezeichnet. Die Gelegenheit, diesen Vertrag zu schließen, ergibt sich aus jedem Grund, der verhindert, dass der Kauf und Verkauf zu diesem Zeitpunkt unterzeichnet werden kann. Einige der häufigsten Gründe, die dies rechtfertigen, sind: dass der Verkäufer nicht über das Haus verfügen kann, weil er es durch Erbschaft erhält und die Erbauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist (er kann nicht verkaufen); dass der Käufer immer noch nicht über das nötige Geld verfügt, um den Preis zu bezahlen; dass sich das Haus noch im Bau befindet; dass eine Belastung (Hypothek, Embargo usw.) noch nicht aufgehoben wurde und frei davon verkauft werden muss; usw. Es kann aber auch am eigenen Willen der Parteien liegen, den Kauf und Verkauf auf ein zukünftiges Datum zu verschieben, aus keinem anderen Grund als aus bloßer Bequemlichkeit. Bei der Unterzeichnung dieser Art von Vertrag muss im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag weder der Käufer den Preis bezahlen noch der Verkäufer das Eigentum übergeben. Es entsteht jedoch die Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien, den Kauf und Verkauf der Wohnung in der Zukunft abzuschließen, so dass, wenn eine von ihnen diese Verpflichtung nicht erfüllt, die andere Partei ihre Erfüllung oder eine Entschädigung verlangen kann für Schäden, die er hierdurch erlitten hat. Damit der Vertrag gültig ist, müssen zusätzlich zu den üblichen Vertragsbestandteile aller Verträge die wesentlichen Elemente des geplanten Kaufs und Verkaufs von den Parteien festgelegt werden und zwar:


- Die Bestimmung der konkreten Immobilie, ohne die Möglichkeit einer Verwechslung.
- Die genaue Bestimmung und Festlegung des Kaufpreises.
- Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrages. Wie bei anderen Verträgen auch, ein bestimmtes Datum, eine Frist (z.B. sechs Monate) oder wenn eine Bedingung erfüllt ist (z.B. Beispiel, wenn die Einstufung der Bewohnbarkeit erreicht wird), oder eine Kombination aus beidem.


3. der Optionskaufvertrag (sog. contrato de opción)

Durch diese Art von Vertrag behält sich eine der Vertragsparteien das Recht vor, eine Immobilie zu kaufen, und die andere Partei erwirbt die Verpflichtung, sie zu verkaufen. Er kann auch als einseitiger Vertrag konfiguriert werden, bei dem nur der Eigentümer handelt, der die Verpflichtung des Verkaufs übernimmt. Der endgültige Kauf und/oder Verkauf hängt einzig und allein vom Begünstigten der Option ab, der seine Entscheidung zur Ausübung der Kaufoption innerhalb der festgelegten Frist ausdrücken muss. Während der Laufzeit der Option kann der Eigentümer das Eigentum nicht an einen Dritten verkaufen. Die Parteien dieses Vertrags werden als Optionsgeber (der Nutznießer der Option, der entscheidet, ob er kauft oder nicht) und als Konzessionsgeber (der Eigentümer, der bei Ausübung der Option schließlich zum Verkauf verpflichtet wird) bezeichnet. Die Bequemlichkeit dieses Vertrags besteht darin, dass er den Interessenten eine Frist zur Entscheidung einräumt, ob sie an einem Kauf interessiert sind, ohne sie jedoch dazu zu verpflichten. Wie im Absichtsvertrag muss der mögliche zukünftige Kaufvertrag perfekt konfiguriert werden, indem die Immobilie bestimmt sowie der Preis und die Dauer der Option festgelegt werden (während der der Käufer seine Kaufoption ziehen kann).


Die im Vertrag enthaltene Option kann kostenlos sein oder mittels eines Preises oder einer Prämie gewährt werden. Im zweiten Fall (der nicht zutrifft, wenn der Vertrag einseitig ist) gibt der Optionsnehmer dem Optionsgeber einen bestimmten Geldbetrag als Betrag für sein Optionsrecht, sich für den Kauf zu entscheiden. Es kann vereinbart werden, dass dieser Betrag verloren geht, wenn die Kaufoption nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ausgeübt wird, oder dass er als Teil des Kaufpreises gezählt wird, wenn das Kaufrecht ausgeübt wird usw. Deutsche Immobilienkäufer sollten bei diesem Kaufvertragstyp genau hinschauen, da er oft eine Arras-Klausel beinhaltet. In vielen Fällen wird ein bestimmter Notartermin festgelegt zu dem der Kauf notariell beurkundet werden soll. Hält man diesen Notartermin dann nicht ein, verliert man die Anzahlung. Wie sich sich erfolgreich von einem Optionskaufvertrag lösen lassen ohne die Anzahlung zu verlieren, können wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch mitteilen.


4. der Mietvertrag mit Kaufoption (sog. contrato de arrendamiento con opción de compra)

Es ist üblich, dass die Kaufoption in einen Mietvertrag aufgenommen wird: Zusätzlich zur Miete der Immobilie hat der Mieter oder Pächter die Option, die gemietete Immobilie zu einem bestimmten Datum (normalerweise am Ende des Vertrags) oder sogar während der Laufzeit des Mietvertrags zu kaufen. Diese Option kann ausgeübt werden oder nicht, und die Entscheidung ist dem Mieter freigestellt. Es ist üblich, dass die vom Mieter gezahlte Miete im Falle der Ausübung der Option als Teil des vereinbarten Kaufpreises angerechnet wird. Diese Berechnung kann sehr unterschiedlich sein: die volle Miete, ein Prozentsatz davon, ein jährlicher Höchstbetrag usw.


C. Die grundlegenden Schritte vor und beim Kauf einer spanischen Immobilie

Der Erwerb einer Immobilie ist ein relevantes Rechtsgeschäft, sowohl wegen des Zwecks, für den er durchgeführt wird, als auch wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Investition. Die Förderung dieses Erwerbs ist möglich und auch eine Pflicht des Käufers, daher ist es immer ratsam, die grundlegenden Schritte zu beschreiben, die zu befolgen sind, um den Kauf der Immobilie zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Der Erwerb einer Immobilie (sei es als Wohnsitz, zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einfach als Investition) ist ein relevantes Rechtsgeschäft, und zwar sowohl wegen des Zwecks, zu dem es ausgeführt wird, als auch wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Investition. Und die Tatsache, dass der Zugang zu einem ausländischen Immobilienmarkt, dessen Modus Operandi und in den meisten Fällen sogar die Sprache unbekannt ist, ist eine zusätzliche Schwierigkeit. Um einen sicheren Erwerb zu ermöglichen, und gleichzeitig einen möglichen Schaden für den frustrierten Käufer zu vermeiden, halten wir es für ratsam, die grundlegenden Schritte zu beschreiben, die zu befolgen sind, um den Kauf einer Immobilie erfolgreich zu gestalten.


Schritte zum Kauf

Wir müssen zwischen dem Kauf von neuem und gebrauchtem Eigentum unterscheiden, da es einige Unterschiede zwischen den beiden gibt, nämlich:


1. Im Falle des Kaufs eine NEUBAUIMMOBILIE ist es ratsam, alle Einzelheiten des Verkäufers (Bauträger oder Bauherr) zu kennen, auch durch Einsichtnahme in das Handelsregister im Falle einer juristischen Person. Es ist unerlässlich, die Pläne und den Qualitätsbericht zu prüfen, um sicherzustellen, dass die behördlichen Genehmigungen korrekt sind und dass die städtebauliche Situation des Grundstücks stimmt (durch Beantragung eines städtebaulichen Zertifikats und einer Bescheinigung der Bebaubarkeit beim Rathaus).Die Katastersituation der Immobilie durch Abfrage und Beantragung einer grafischen Katasteramtsbescheinigung zu prüfen sowie die Prüfung, dass die Grundsteuern bezahlt sind, kann uns vor vielen Folgeproblemen bewahren. Es ist die Verpflichtung des Bauträgers, dem Käufer das Gebäudebuch, die endgültige Baubeendigungsbescheinigung, die zehnjährige Versicherungspolice, die Bescheinigung über die Bewohnbarkeit oder die Nutzungsgenehmigung, das Abschlussprojekt (Bericht und Pläne), die Berichte der autorisierten Installateure (über die obligatorischen Lieferungen: Wasser, Strom, Gas...), das Handbuch für die Nutzung und Wartung der Hausinstallationen sowie die Garantien und Anweisungen der installierten Geräte zu übergeben. Im Falle von Wohnungen, die bereits zu einer Eigentümergemeinschaft gehören, eine Kopie der Gemeinschaftssatzung und der internen Haussordnung sowie der Rechenschaftsbericht müssen vorgelegt werden. Wenn sich die Immobilie im Bau befindet, verpflichtet die Vorauszahlung von Abschlagszahlungen den Bauträger gesetzlich dazu, die Rückzahlung zuzüglich jährlicher Zinsen im Falle der Nichteinhaltung seinerseits durch eine Versicherung oder Bankbürgschaft zu garantieren. Es ist wichtig zu wissen, dass die in der Werbung des Verkäufers erwähnten Informationen verbindlich sind und der Käufer sie jederzeit verlangen kann, auch wenn sie nicht im Kaufvertrag stehen.


2. Im Falle des Erwerbs einer GEBRAUCHTIMMOBILIE sollte eine vorherige Überprüfung der Situation derselben erfolgen:


-- Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, um die grundbuchrechtliche Existenz des Eigentums festzustellen, die Inhaberschaft des Verkäufers zu prüfen und um festzustellen, ob es frei von Pfandrechten und sonstigen Belastungen ist.

-- Prüfung beim Rathaus, dass die städtische Qualifikation stimmt, dass es keinen Plan gibt, der das Eigentum betrifft, und dass das Eigentum mit der Zahlung des IBI (Grundsteuer) auf dem aktuellen Stand ist.

-- Bestätigen lassen, dass das Grundstück über eine Bewohnbarkeitsbescheinigung (sog. Cedula de Habitabilidad) oder eine Lizenz zur Nutzung und zum Betrieb oder zur Eröffnung verfügt.

-- Man sollte ferne eine Bescheinigung des Präsidenten der Gemeinschaft oder des Verwalters derselben beantragen, in der bestätigt wird, dass die Immobilie mit der Zahlung der Gebühren auf dem aktuellen Stand ist und dass alle außerordentlichen Ausgaben, die die Immobilie betreffen, genehmigt wurden oder sich im Genehmigungsverfahren befinden. Die Überprüfung des Alters und des Zustands des Gebäudes kann zukünftige Überraschungen verhindern.

-- Schließlich sollte man prüfen, dass keine Mieter oder sonstigen Bewohner sowie Besetzer die Wohnung bewohnen.

Nachdem die Rechtslage der Immobilie überprüft wurde, ist es üblich (Sie können auch direkt zum Kauf und Verkauf übergehen), einen ARRASVERTRAG zu unterzeichnen, bei dem es sich um einen privatschriftlichen Vertrag handelt, in dem die Parteien vereinbaren, den Kauf und Verkauf der Immobilie durchzuführen, mit der Zahlung eines Teilbetrags auf den Gesamtpreis, und der die Merkmale des Kauf- und Verkaufsvorgangs enthalten muss, die später formalisiert werden. Die Anzahlung liegt in der Regel zwischen 5% und 15% des Gesamtpreises. Und wenn die Anzahlung als Arras qualifiziert wird, bedeutet das Versäumnis einer der Parteien, dass sie vom Verkäufer einbehalten wird (wenn der Käufer sich nicht daran hält) oder dass sie doppelt zurückerstattet wird (wenn der Verkäufer sich nicht daran hält). Die Unterzeichnung des eigentlichen Kaufvertrags ist der letzte und entscheidende Schritt und kann sowohl privat als auch öffentlich sein, obwohl es ratsam ist, dass die Unterzeichnung vor einem Notar erfolgt, oder zumindest, dass der private Vertrag der öffentlichen Urkunde beigefügt wird (am besten vom vom Notar verfasst, damit die Mängel des privaten Vertrags behoben werden können). Es wird nicht möglich sein, den öffentlichen Kaufvertrag zu unterzeichnen, wenn die Bewohnbarkeitsbescheinigung (entweder für neu bezogene oder gebrauchte Wohnungen) sowie die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung über die Energieeffizienz und das Energieetikett fehlen. Die Kosten für das Vorliegen dieser Bescheinigungen hat der Verkäufer zu tragen. Und im Falle von neuen Wohnungen ist es für die Eintragung ins Grundbuch unerlässlich, dass es eine 10-jährige Versicherung für Mängel und Schäden an der Struktur gibt. Der Käufer hat das Recht, den Notar zu wählen, der die öffentliche Kaufurkunde ausfertigt, und es ist üblich zu vereinbaren, dass die Notar- und Grundbuchkosten vom Käufer getragen werden.


Nur der Kauf oder Verkauf in einer öffentlichen Urkunde führt zur Eintragung in das Grundbuch der Stadt, in der sich die Immobilie befindet, mit allen Sicherheitsgarantien, die eine öffentliche Eintragung für den neuen Eigentümer mit sich bringt. Es sei der Hinweis auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches hingewiesen. Es wird stets derjenige als Eigentümer gehalten, der im Grundbuch eingetragen ist. Diese Eintragung genießt öffentlichen Glauben und kann nur mit einem genau so starken Gegenbeweis entkräftet werden. Der beste Gegenbeweis ist immer eine notarielle Urkunde. Daher raten wir deutschen Immobilieneigentümern immer zur öffentlichen Kaufurkunde. Diese garantiert die anschließende Eintragung im Grundbuch und die Eigentümerstellung. Um diese Registrierung durchzuführen, ist es notwendig, eine authentische Abschrift des notariellen Kaufvertrags und der Dokumente vorzulegen, die die Zahlung der Grunderwerbsteuer (oder der Mehrwertsteuer, wenn es sich um eine neue Immobilie handelt) sowie der Stempelsteuer AJD belegen.


Erwerbskosten :

Beim Kauf und Verkauf, trägt der Verkäufer für die Kosten im Zusammenhang mit der städtischen Steuer auf die Wertsteigerung von städtischem Land (Plusvalía Municipal). Obwohl er auch für die Zahlung der Kosten für die Urschrift der notariellen Urkunde verantwortlich wäre, ist es in der Praxis üblich, dass diese Kosten vom Käufer bezahlt werden. Zusätzlich zum Kaufpreis ist der Käufer für die Grunderwerbsteuer verantwortlich, wenn es sich um eine Immobilie aus zweiter Hand handelt (10% in Katalonien), und für die Mehrwertsteuer, wenn es sich um eine neue Immobilie handelt (10%). Auch die Steuer auf dokumentierte Rechtsakte (1,5% in Katalonien), im ersten Fall. Handelt es sich um eine neue Immobilie, die nicht für Wohnzwecke bestimmt ist oder genutzt wird, erfolgt der Verkauf durch ein Unternehmen für nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilien, wird eine Mehrwertsteuer von 21% erhoben und keine Übertragungssteuer. Die Steuersätze variieren je nach der Autonomen Gemeinschaft, in der sich die Immobilie befindet.


Wie wir bereits erwähnt haben, muss der Käufer auch die Notarkosten und die Kosten für die Eintragung des Kaufs im Grundbuch sowie alle dem neuen Eigentum entsprechenden Kosten tragen (sofern nicht anders vereinbart).Wenn der Kauf der Immobilie mittels einer Hypothek erfolgt, ist der Käufer für die Folgekosten im Zusammenhang mit der Schätzung der Immobilie, Stempelsteuer auf den gesamten durch die Hypothek garantierten Betrag und Notar- und Registergebühren für die Formalisierung des Darlehens verantwortlich. Die Löschungskosten der bereits bestehenden Hypothek trägt der Verkäufer. Wenn es die Möglichkeit gibt, einen bereits bestehenden Hypothekendarlehen des Verkäufers zu übernehmen, werden die Kosten erheblich reduziert, da es keine Stempelsteuer gibt und die Zahlung einer weiteren Urkunde vermieden wird, da der Forderungsübergang beim Kauf und Verkauf durchgeführt wird. Die Bankprovision des Forderungsübergangs hat der Verkäufer zu tragen.


Beratung

In Anbetracht der Komplexität des Kauf- und Verkaufsprozesses einer Immobilie, der Anzahl der zu berücksichtigenden Fragen, der Bedeutung des Rechtsgeschäfts und der daraus abzuleitenden Konsequenzen ist die Beratung durch einen Fachmann zwar nicht zwingend, aber absolut notwendig und wird dringend empfohlen. Unnötig zu erwähnen, wie wichtig es ist, einen vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer einzusetzen, falls eine der Parteien Ausländer ist.


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Wir vertreten Sie auch mit Ihren Anliegen und Interessen in anderen europäischen Ländern. Durch unsere Qualifizierte & kompetente Beratung sowie Vertretung im spanischen und deutschen Recht heißt für uns, dass wir als deutsche Rechtsanwälte und spanische Abogados Ihr Anliegen auch in Alicante vertreten. Und zwar stets mit der erforderlichen Hartnäckigkeit und dem notwendigen Fachwissen und Kompetenz. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns einfach Ihr Anliegen oder Interessen.

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